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Erdrutsch in der Goldmine von İliç, Erzincan: Ökozid und rechtliche Optionen im Völkerrecht

"Bei dem Erdrutsch in İliç, Erzincan, der höchstwahrscheinlich den Tatbestand eines Ökozids erfüllt, müssen neben den genannten internationalen Regelungen auch die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt werden."

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Erdrutsch in der Goldmine von İliç, Erzincan: Ökozid und rechtliche Optionen im Völkerrecht

Die Auswirkungen des massiven Einsturzes auf dem Gelände der Goldmine in İliç könnten negative Folgen in einem Ausmaß haben, das über die bisherigen Schätzungen hinausgeht.

Doz. Dr. Kutluhan Bozkurt analysiert für 12punto die Debatte um Ökozid und die Auswirkungen von Zyanid auf die Region.

Der Beitrag von Bozkurt im Wortlaut:

Dass es in der Goldmine in İliç, Erzincan, zu einem Erdrutsch gekommen ist, der ein weites Gebiet betrifft, führt zu einer Aktualisierung der Debatte über Ökozid. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Goldgewinnung mittels Zyanid keineswegs harmlos ist und dass die tödlichen Auswirkungen von Zyanid nicht nur Menschen, sondern die gesamte Region und die dortige Natur vernichten können. Leider ist der Schutz der Natur bei Bergbauaktivitäten kein Ziel; im Gegenteil, die Natur selbst wird zum Ziel der Bergbauaktivitäten.

Das gestrige verheerende Ereignis hat das Potenzial, nicht nur Menschenleben, sondern das gesamte Ökosystem zu beeinträchtigen – sowohl in der unmittelbaren Umgebung als auch in einer weitläufigen geografischen Region. Aufgrund der Nähe zum Wassereinzugsgebiet und zum Fluss Euphrat könnte der Vorfall auch über die Grenzen der Türkei hinaus andere Länder betreffen. Die Goldsuche mit Zyanid ist ein Risiko an sich, und die Natur darf nicht für Profit und Bergbau geopfert werden.

Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen des Unfalls lässt sich folgende Einschätzung treffen: Betrachtet man Artikel 5 des Römischen Statuts unter der Überschrift „Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterstehende Straftaten“, so sind dort die Kategorien „a) Völkermord; b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit; c) Kriegsverbrechen; d) Verbrechen der Aggression“ aufgeführt. In diesen Straftatbeständen bzw. Kategorien ist der Begriff oder die Kategorie „Ökozid“ jedoch nicht enthalten. Dennoch sollte die Zyanid-Bergbauaktivität aufgrund der damit verbundenen tödlichen Risiken indirekt als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ diskutiert werden.

Darüber hinaus muss die 1998 in Straßburg vom Europarat verabschiedete „Konvention über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht“ im Hinblick auf den vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Auch wenn die Türkei kein Vertragspartei dieser Konvention ist, wurde diese Regelung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dem Justizorgan des Europarates, bereits herangezogen und zu Lasten der Türkei ausgelegt. Denn der EGMR bildet in den bei ihm eingehenden Anträgen Rechtsprechung, insbesondere im Kontext grenzüberschreitender Abkommen, in Verbindung mit Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das „Recht auf Leben“ schützt, sowie Artikel 8, der den „Schutz des Privatlebens“ regelt.

Es muss betont werden, dass die Frage, ob man Vertragspartei der Konvention über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht von 1998 ist oder nicht, rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung ist, da es sich um eine grenzüberschreitende Regelung handelt. Denn der EGMR hat in einem anderen Fall, dem Öneryıldız-Urteil, die Konvention über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, der die Türkei nicht beigetreten war, bei der Auslegung von Artikel 2 der EMRK berücksichtigt. Bei dem Erdrutsch in İliç, Erzincan, der höchstwahrscheinlich den Tatbestand eines Ökozids erfüllt, müssen neben den genannten internationalen Regelungen auch die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt werden.

Aufgrund dieser vom EGMR geschaffenen Rechtsprechung und der Tatsache, dass grenzüberschreitende Regelungen beim Schutz der Umwelt und des Ökosystems nun im Zentrum rechtlicher Debatten stehen, gewinnt die Einleitung eines rechtlichen Verfahrens – noch bevor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist – im Hinblick auf Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 13 der EMRK, dem „Recht auf wirksame Beschwerde“, an Bedeutung. Daher haben diejenigen, die durch den Unfall, der den Tatbestand eines Ökozids erfüllt, direkt oder indirekt geschädigt wurden, das Recht, diesen Prozess rechtlich einzuleiten. Zumal hier nicht nur Menschen zu Schaden gekommen sind.

Es ist höchstwahrscheinlich, dass auch die Natur und das Ökosystem Schaden genommen haben. Noch vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs kann das Thema unter dem Aspekt der Dringlichkeit und mit dem Antrag auf einstweilige Maßnahmen rechtlich an internationale Stellen und Justizorgane herangetragen werden. Auch wenn die Türkei nicht Vertragspartei des Römischen Statuts ist und die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nicht anerkennt, sollten aufgrund des Unfalls Beschwerde- und Antragsmechanismen im Kontext eines Ökozid-Verbrechens in Betracht gezogen werden.

Betrachtet man das amerikanische Unternehmen, das die Mine betreibt, so stellt sich auch die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen das Unternehmen und die US-Regierung im Zusammenhang mit der „Haftung“ einzuleiten sowie Beschwerden und Entschädigungsforderungen vorzubringen, als eine völkerrechtlich diskutierbare und zu berücksichtigende Option dar.


Nachrichtenquelle:

EGMR Gold Erdrutsch