Im Amtsblatt veröffentlicht: Verbote am Wahltag festgelegt
Die Entscheidung des Hohen Wahlrats (YSK) über die bei den Kommunalwahlen geltenden Verbote wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Entscheidung des Hohen Wahlrats (YSK) über die Verbote, die am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen am 31. März 2024 zwischen 06.00 Uhr und 23.59 Uhr gelten, wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Demnach ist am Wahltag von 06.00 Uhr bis 23.59 Uhr der Verkauf von alkoholischen Getränken sowie der Konsum von alkoholischen Getränken jeglicher Art in Gaststätten und an öffentlichen Orten untersagt.
Mit Ausnahme der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Personen darf niemand die in Artikel 6, Absatz f, Unterabsätze 1, 2, 3 und 5 des türkischen Strafgesetzbuches genannten Waffen (Schusswaffen, Sprengstoffe, alle Arten von Schneid-, Stich- oder Schlagwerkzeugen, die für Angriffs- oder Verteidigungszwecke hergestellt wurden, sowie brennende, ätzende, verletzende, erstickende, giftige oder dauerhafte Krankheiten verursachende nukleare, radioaktive, chemische oder biologische Stoffe) in Dörfern, Städten und Gemeinden mit sich führen.
Während der Wahlzeit bleiben alle öffentlichen Unterhaltungsstätten wie Kaffeehäuser, Teehäuser, Cafés und Internetcafés geschlossen; in Restaurants, die als Unterhaltungsstätten gelten, dürfen lediglich Speisen serviert werden.
Unter Einhaltung der Wahlverbote dürfen Hochzeiten am Wahltag ab 18.00 Uhr stattfinden.
SENDUNGEN AB 21.00 UHR FREIGEGEBEN
Bis 18.00 Uhr am Wahltag ist es Radiosendern und allen anderen Medien untersagt, Nachrichten, Prognosen oder Kommentare zu den Wahlen und Wahlergebnissen zu verbreiten.
Zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr dürfen Radiosender und alle anderen Medien ausschließlich Nachrichten und Mitteilungen des YSK zu den Wahlen ausstrahlen.
Ab 21.00 Uhr sind alle Sendungen freigegeben, wobei der YSK bei Bedarf entscheiden kann, die Sendungen bereits vor 21.00 Uhr freizugeben.
In einer weiteren Entscheidung legte der YSK die Grundsätze fest, die Medienunternehmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Abschluss der Wahlen einhalten müssen.
In der Entscheidung heißt es: „Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie die Print-, Hörfunk- und Online-Medien sind verpflichtet, die Grundsätze der Neutralität, Sachlichkeit und Wahrheit zu wahren; sie dürfen keine einseitigen oder parteiischen Sendungen ausstrahlen und müssen in ihrer Berichterstattung im Rahmen demokratischer Regeln die Chancengleichheit zwischen politischen Parteien und unabhängigen Kandidaten gewährleisten.“
Nachrichtenquelle: AA
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