Verfassungsgericht entscheidet auf Grundrechtsverletzung für HKP! Bemerkenswertes Detail zur 'Zuständigkeit'
Das türkische Verfassungsgericht (AYM) hat über die Beschwerde der Halkın Kurtuluş Partisi (HKP) entschieden, nachdem lokale Behörden festgestellt hatten, dass sich die Parteiorganisationen in Provinzen und Bezirken aufgrund der zweimaligen Versäumnis, fristgerecht Parteitage abzuhalten, von selbst aufgelöst hätten. Das Verfassungsgericht entschied, dass die in Artikel 68 der Verfassung garantierte Freiheit der politischen Organisation verletzt wurde. In der Entscheidung heißt es zudem: „Die Befugnis, die Auflösung der gesamten juristischen Person einer politischen Partei festzustellen, liegt ausschließlich beim Verfassungsgericht.“
Das Verfassungsgericht (AYM) hat über die Beschwerde der Halkın Kurtuluş Partisi (HKP) entschieden, die geltend gemacht hatte, dass ihre Freiheit zur politischen Organisation verletzt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass sich ihre entsprechenden Organisationen, die ihre Provinzial- und Bezirkskongresse nicht fristgerecht abgehalten hatten, von selbst aufgelöst hätten.
In einer Mitteilung zu der Entscheidung erklärte das Gericht:
„DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR ENTSCHEIDUNG LIEGT BEIM VERFASSUNGSGERICHT“
„Das Verfassungsgericht hat bereits zuvor Anträge auf Feststellung der automatischen Auflösung einer politischen Partei und des damit verbundenen Erlöschens ihrer rechtlichen Existenz geprüft. In dieser Entscheidung stellte das Verfassungsgericht fest, dass gemäß dem Gesetz Nr. 6216 über die Gründung und das Verfahren des Verfassungsgerichts die Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Auflösung politischer Parteien in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts fällt und dass die Betroffenen bei diesem Gericht vorstellig werden müssen, um ein solches Begehren geltend zu machen. Es wurde klargestellt, dass die in Artikel 87 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 genannten ‚Interessenten‘ die gesetzlichen Vertreter der politischen Parteien mit rechtlicher und finanzieller Verantwortung sowie die Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof sind, die mit der Einleitung von Verbotsverfahren und der Führung der Registerakten betraut ist (AYM, E.2015/2 (D. İş), K.2016/4, §10).
Andererseits wurde in Anträgen einiger Bezirksverwaltungen (Kaymakamlık) an das Verfassungsgericht auf Feststellung der automatischen Auflösung von Provinzial- und Bezirksorganisationen politischer Parteien darauf hingewiesen, dass diese Behörden nicht befugt sind, die Auflösung und das damit verbundene Erlöschen der rechtlichen Existenz solcher Parteiorganisationen feststellen zu lassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in Artikel 87 des Gesetzes Nr. 4721 genannten Interessenten die gesetzlichen Vertreter der politischen Parteien mit rechtlicher und finanzieller Verantwortung sowie die Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof sind. Die Befugnis, auf Antrag dieser Personen die Auflösung der gesamten juristischen Person einer politischen Partei festzustellen, liegt ausschließlich beim Verfassungsgericht.“
„ENTSCHEIDUNG ÜBER GRUNDRECHTSVERLETZUNG“
Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass auf Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof hin Bezirks- und Provinzverwaltungen bei den Friedensgerichten die Feststellung der automatischen Auflösung der Provinzial- und Bezirksorganisationen der beschwerdeführenden Partei beantragt hatten und die Friedensgerichte diesen Anträgen stattgaben. Es wurde deutlich, dass die öffentlichen Stellen ihre Entscheidungen trafen, ohne zu berücksichtigen, dass politische Parteien gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 2820 als juristische Personen eine Einheit mit ihren Organisationen bilden und dass der Begriff ‚jeder Interessent‘ in Artikel 87 des Gesetzes Nr. 4721 nicht die Bezirks- und Provinzverwaltungen umfasst. In diesem Zusammenhang wurde der Schluss gezogen, dass die genannten Bestimmungen in einer Weise ausgelegt wurden, die über ihren Zweck hinausgeht, ausweitend und unvorhersehbar ist. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wurde die Auffassung vertreten, dass die gegenständlichen Feststellungsentscheidungen nicht die Anforderungen an die Gesetzmäßigkeit erfüllen.
Das Verfassungsgericht hat aus den genannten Gründen entschieden, dass die Freiheit der politischen Organisation verletzt wurde.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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