Achtung an Haus-, Grundstücks- und Gewerbeimmobilienbesitzer: Wer nicht zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen
Während die Frist für die erste Rate der Grundsteuer schnell näher rückt, drohen Eigentümern, die den Zahlungstermin verpassen, Säumniszuschläge.
Die Zahlungen für die erste Rate der Grundsteuer für das Jahr 2026 stehen weiterhin im Fokus der Immobilieneigentümer. Die Zahlungsfrist für die erste Rate der jährlich erhobenen Steuer für Wohnungen, Grundstücke, Gewerbeimmobilien oder Ländereien endet am 1. Juni. Wer bis zum festgelegten Datum keine Zahlung leistet, muss gesetzlich bedingt mit einem Säumniszuschlag rechnen.
Die Grundsteuer wird in zwei gleichen Raten erhoben. Während die Zahlungen für die erste Rate in diesem Jahr im März begannen, startet im November der Zeitraum für die zweite Rate. Steuerpflichtige, die dies wünschen, können die Grundsteuer auch in einer Summe vor Ablauf der Frist für die erste Rate begleichen.
Die Bürger können ihre Zahlungen bequem über die E-Devlet-Plattform, die Website der Finanzverwaltung (Gelir İdaresi Başkanlığı) und die digitalen Serviceportale der jeweiligen Gemeinden vornehmen. Zudem können Schuldenabfragen und Zahlungen über Gemeindekassen, Banken oder Online-Zahlungssysteme durchgeführt werden. Da einige Gemeinden über keine digitale Integration verfügen, ist es in diesen Fällen erforderlich, den Dienst über die Website der jeweiligen Gemeinde in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der neuen Immobilienrichtwerte, die im Jahr 2026 angewendet werden, kommt es in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr zu Anstiegen bei den Grundsteuerschulden. Immobilieneigentümer sind verpflichtet, die Zahlungen gemäß den neuen Beträgen zu leisten.
WER MUSS DIESE STEUER ZAHLEN, WER IST BEFREIT?
Bei der Grundsteuer wird einigen Bürgern ein Befreiungsrecht eingeräumt. Personen, die nur eine einzige Wohnung mit einer Bruttofläche von nicht mehr als 200 Quadratmetern besitzen und über kein weiteres Einkommen verfügen, sowie Rentner, Witwen und Waisen von Märtyrern, Veteranen und Menschen mit Behinderungen sind von der Steuer ausgenommen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Personen, die mehr als eine Immobilie besitzen oder Anteile an mehreren Wohnungen halten. Zudem sind Immobilien, die sich in einem völlig unbrauchbaren Zustand befinden, abgerissen oder als Ruinen eingestuft sind, von der Steuerpflicht ausgenommen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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