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Achtung für alle, die am Opferfest arbeiten: Rechte und Zusatzvergütungen stehen fest

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Überstundenvergütungen, Zahlungsmodalitäten und Arbeitnehmerrechten für Beschäftigte im Privatsektor während des Opferfestes wurden geklärt. Hier ist alles, was Sie für die Arbeit während der Feiertage im Jahr 2026 wissen müssen...

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Achtung für alle, die am Opferfest arbeiten: Rechte und Zusatzvergütungen stehen fest

Nachdem das Opferfest für Beamte auf 9 Tage festgelegt wurde, richtet sich der Blick nun auf die Arbeitszeiten und Zusatzvergütungen im Privatsektor. Die Details zur Vergütung der Arbeit während der Feiertage sowie die Rechte der Arbeitnehmer wurden nun konkretisiert.

Im Privatsektor dauert das Feiertagswochenende insgesamt 4,5 Tage, beginnend am Nachmittag des Vorabends. Im Gegensatz zu den Verwaltungsurlauben im öffentlichen Dienst gilt diese Freistellung im Privatsektor nicht automatisch. Arbeitgeber können die auf die Feiertage fallenden Arbeitstage mit dem Jahresurlaub oder durch Ausgleichsarbeit verrechnen. Hierfür ist jedoch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich zwingend erforderlich.

ZUSTIMMUNGSPFLICHT FÜR FEIERTAGSARBEIT UND ARBEITNEHMERRECHTE

Gemäß Arbeitsgesetz darf ein Arbeitnehmer am Opferfest nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung zur Arbeit herangezogen werden. Wenn ein Arbeitnehmer der Mehrarbeit nicht schriftlich zustimmt und aufgrund der Weigerung, an Feiertagen zu arbeiten, entlassen wird, hat er Anspruch auf Abfindung. Ebenso haben Arbeitnehmer, die ohne schriftliche Genehmigung zur Arbeit gezwungen werden, das Recht auf eine „fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“.

Sollten Arbeitnehmer ihre zuvor erteilte Zustimmung zur Feiertagsarbeit nachträglich widerrufen wollen, müssen sie dies schriftlich und mindestens 30 Tage im Voraus mitteilen.

WIE WIRD DIE FEIERTAGSVERGÜTUNG BERECHNET?

Für alle Arbeiten, die an offiziellen Feiertagen geleistet werden, ist eine zusätzliche Vergütung gesetzlich vorgeschrieben. Demnach erhält ein Arbeitnehmer, der am Feiertag arbeitet, zusätzlich zu seinem regulären Tageslohn eine weitere Tagesvergütung; das bedeutet, Arbeitnehmer haben für jeden Feiertagseinsatz Anspruch auf den „doppelten Tagessatz“.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Tageslohn von 4.000 TL erhält bei einem Arbeitstag am Feiertag insgesamt 8.000 TL. Ein Arbeitnehmer, der während der gesamten 4,5 Feiertage voll arbeitet, kann zusätzlich zu seinem Gehalt insgesamt 18.000 TL an Zusatzvergütung erhalten.

Auch Arbeitnehmer, die am Feiertag nicht arbeiten müssen, erhalten ihr Gehalt für diesen Tag in voller Höhe; es entstehen ihnen keine Einbußen. Ob diese Zeiten jedoch mit dem Jahresurlaub oder durch Ausgleichsarbeit verrechnet werden, wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.

ZAHLUNGEN KÖNNEN NUR IN BAR ERFOLGEN

Bei der Auszahlung der Feiertagsvergütungen gibt es ein wichtiges gesetzliches Detail. Arbeitgeber können die Auszahlung nicht durch Praktiken wie „Freizeitausgleich“ oder „späteren Urlaub“ aufschieben; die Vergütung für die Arbeit am Opferfest muss zwingend in bar per Banküberweisung oder persönlich ausgezahlt werden.

Die Zahlungen müssen spätestens zum regulären Gehaltszahlungstermin bei den Arbeitnehmern eingehen. Bei Zahlungsverzug kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich den höchsten banküblichen Zinssatz für Einlagen auf den ausstehenden Betrag verlangen.

Darüber hinaus sind die Vergütungen für die Arbeit am Opferfest Teil der bei der Sozialversicherungsanstalt (SGK) gemeldeten Bemessungsgrundlage. Somit tragen die gezahlten Zusatzvergütungen direkt sowohl zur Sozialversicherungsabgabe als auch zur Rentenberechnung des Arbeitnehmers bei.

Mit all diesen Regelungen sind die Grundlagen für die Arbeit an Feiertagen im Privatsektor innerhalb eines gesetzlichen Rahmens, der sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer betrifft, klar definiert.


Nachrichtenquelle: 12punto