Achtung, Immobilienbesitzer: Frist für die Grundsteuer läuft ab! Wann ist der letzte Zahlungstermin?
Der Immobilienexperte Mustafa Hakan Özelmacıklı erinnert daran, dass der 2. Dezember der letzte Tag für die Zahlung der zweiten Rate der Grundsteuer ist, und erklärt: „Die Grundsteuer wird an die Gemeinde gezahlt, in der die Immobilie registriert ist. Zahlungen können über die Websites der Gemeinden oder für einige Gemeinden auch über das E-Government-Portal (e-devlet) getätigt werden.“
Die Frist für die Zahlung der zweiten Rate der Grund- und Umweltreinigungssteuer für das Jahr 2024 endet am Montag, dem 2. Dezember.
Mustafa Hakan Özelmacıklı, Generaldirektor von Altın Emlak Global, äußerte sich dazu wie folgt: „Für Personen, die Immobilien wie Gebäude, Grundstücke oder Arbeitsplätze besitzen, nähert sich das Ende der Frist für die Zahlung der zweiten Rate der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird an die Gemeinde gezahlt, in der die Immobilie registriert ist. Zahlungen können über die Websites der Gemeinden oder für einige Gemeinden auch über das E-Government-Portal (e-devlet) getätigt werden. Wird die Grundsteuer nicht fristgerecht gezahlt, fällt für jeden Monat oder Teilmonat der Verspätung ein Säumniszuschlag von 2,5 Prozent auf den fälligen Ratenbetrag an.“
NEUBEWERTUNGSSATZ LIEGT BEI 43,93 PROZENT
Özelmacıklı wies zudem darauf hin, dass der für 2025 anzuwendende Neubewertungssatz 43,93 Prozent beträgt: „Die für die Grundsteuer 2025 maßgeblichen Werte werden um die Hälfte des Neubewertungssatzes, also um 21,965 Prozent, erhöht. Zudem wurden die normalen Baukosten pro Quadratmeter für Gebäude, die 2025 als Grundlage für die Grundsteuer dienen, neu festgelegt. Gemäß der Tabelle im Anhang des Allgemeinen Kommuniqués zum Grundsteuergesetz Nr. 83, das vom Ministerium für Schatz und Finanzen sowie dem Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel veröffentlicht wurde, beträgt der Anstieg der durchschnittlichen Kostenwerte 47,97 Prozent.“
BEFREIUNG VON DER GRUNDSTEUER
Özelmacıklı erinnerte daran, dass Bürger, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, von der Grundsteuer befreit werden können: „Personen, die keine unterhaltsberechtigten Angehörigen haben und nachweisen können, dass sie über kein Einkommen verfügen (ausgenommen Personen unter 18 Jahren), Personen, deren einziges Einkommen aus Renten von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern stammt, sowie Veteranen, Menschen mit Behinderungen, Witwen und Waisen von Märtyrern können von der Befreiung für eine einzige Wohnimmobilie profitieren. Hierfür müssen sie jedoch die Formulare im Anhang der Allgemeinen Kommuniqués zum Grundsteuergesetz ausfüllen und bei der zuständigen Gemeinde einreichen.“
STEUERSÄTZE
Özelmacıklı erklärte: „Bei der Grundsteuer beträgt der Steuersatz für Gebäude 1 Promille bei Wohnungen und 2 Promille bei anderen Gebäuden; für Grundstücke beträgt er 1 Promille und für unbebaute Grundstücke 3 Promille. Es ist festgelegt, dass die Steuersätze für Gebäude, Grundstücke und unbebaute Grundstücke innerhalb der Grenzen von Großstadtgemeinden und angrenzenden Gebieten mit einem Aufschlag von 100 Prozent angewendet werden. Die Steuer für neu errichtete Gebäude darf nicht niedriger sein als die Steuer für das Grundstück (oder den Grundstücksanteil). Diese Bestimmung gilt für vier Jahre ab dem Haushaltsjahr, das auf das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes folgt.“
Nachrichtenquelle: İHA
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