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Anpassung der Kreditkartenzinsen: Inkrafttreten im Oktober

Nach der Entscheidung der Zentralbank zur Zinssenkung wurden die Kreditkartenzinssätze angepasst. Die neuen Sätze treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.

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Anpassung der Kreditkartenzinsen: Inkrafttreten im Oktober

Die Zinsen für Kreditkarten-Bargeldabhebungen und Überziehungskredite wurden um 25 Basispunkte gesenkt. Der vertragliche Zinssatz wurde von 4,75 Prozent auf 4,5 Prozent und der Verzugszinssatz von 5,05 Prozent auf 4,8 Prozent reduziert.

Das Kommuniqué zu den Höchstzinssätzen für Kreditkartentransaktionen wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Die neuen Sätze gelten ab dem 1. Oktober.

Die Zentralbank der Republik Türkei (TCMB) hat mit dem im Amtsblatt vom 18. September 2025 mit der Nummer 33021 veröffentlichten Kommuniqué über die für Kreditkartentransaktionen anzuwendenden Höchstzinssätze (Nr. 2025/23) eine bedeutende Änderung der Kreditkartenzinssätze vorgenommen.

Mit dem betreffenden Kommuniqué wurden die im Artikel 4 des im Amtsblatt vom 31. Oktober 2020 veröffentlichten und geltenden Kommuniqués Nr. 2020/16 enthaltenen Sätze neu geregelt.

DER AUSDRUCK 164 WURDE DURCH 139 ERSETZT

Im Rahmen der Änderung wurde der Ausdruck „164“ im dritten Absatz von Artikel 4 des Kommuniqués durch „139“ ersetzt. Damit wurden die Basiszinssätze, die bei der Berechnung der für Kreditkartentransaktionen anzuwendenden Höchstzinssätze verwendet werden, aktualisiert.

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DEN ANPASSUNGSPROZESS HINZUGEFÜGT

Mit dem dem Kommuniqué hinzugefügten vorläufigen Artikel 7 wurde auch der Anpassungsprozess festgelegt. Demnach:

Die TCMB wird die im Rahmen der Änderung berechneten neuen Sätze am 24. September 2025 bekannt geben.

Diese Sätze treten ab dem 1. Oktober 2025 in Kraft.

Bis zu dem Datum, an dem die neuen Sätze angewendet werden, bleiben die bestehenden Sätze in Kraft.

Diese Regelung zielt darauf ab, Kreditkartennutzern und Banken eine Übergangsfrist zur Anpassung an das neue System zu gewähren.

INKRAFTTRETEN UND ANWENDUNGSGRUNDSÄTZE

Während Artikel 3 des Kommuniqués festlegt, dass die Regelung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, besagt Artikel 4, dass die Bestimmungen des Kommuniqués vom Präsidenten der Zentralbank der Republik Türkei ausgeführt werden.


Nachrichtenquelle: 12punto

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