Auch Syrer müssen künftig zahlen
Ab dem 1. Januar 2026 werden Ausländer mit vorübergehendem Schutzstatus in der Türkei für Gesundheitsleistungen eine Zuzahlung leisten müssen. Die Regelung betrifft 2 Millionen 375 Tausend Menschen, allen voran syrische Staatsangehörige.
Für Ausländer mit vorübergehendem Schutzstatus in der Türkei wird ab dem 1. Januar 2026 eine von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) festgelegte Zuzahlung für Gesundheitsleistungen erhoben. Die mit der heutigen Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getretene Regelung markiert den Beginn einer neuen Ära bei der Abrechnung von Gesundheitsleistungen.
UNTERSCHIEDE ZUR BISHERIGEN REGELUNG
Nach der bisherigen Praxis wurden von Ausländern mit vorübergehendem Schutzstatus keinerlei Zuzahlungen für grundlegende Gesundheitsleistungen und Notfallbehandlungen erhoben. Mit der neuen Regelung wird jedoch ab dem 1. Januar 2026 eine Zuzahlung für Gesundheitsleistungen von Personen unter vorübergehendem Schutz erhoben. Die eingenommenen Zuzahlungen werden an den Fonds zur Förderung der sozialen Unterstützung und Solidarität (SYDTF) weitergeleitet.
RÜCKERSTATTUNGSMÖGLICHKEIT FÜR PERSONEN OHNE ZAHLUNGSKRAFT
Gemäß der neuen Regelung werden die von Personen unter vorübergehendem Schutz geleisteten Zuzahlungen, sofern bei ihnen eine fehlende Zahlungskraft festgestellt wurde, auf Antrag von den Stiftungen für soziale Unterstützung und Solidarität zurückerstattet. Dies wird als ein Schritt gewertet, der den Zugang zu Gesundheitsleistungen für einkommensschwache und hilfsbedürftige Personen unter vorübergehendem Schutz erleichtern soll.
Ausländern mit vorübergehendem Schutzstatus war es bisher nicht gestattet, sich außerhalb von Notfällen und zwingend erforderlichen Gesundheitsleistungen direkt an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden. Mit der neuen Regelung wurde es nun auch denjenigen unter vorübergehendem Schutz, bei denen eine fehlende Zahlungskraft festgestellt wurde, untersagt, sich direkt an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden. Somit können Anträge nur noch für grundlegende und notfallmedizinische Gesundheitsleistungen gestellt werden.
KEINE KOSTEN FÜR GESUNDHEITSLEISTUNGEN AUSSER BEI IMPFUNGEN
Es wurde festgelegt, dass in Fällen, in denen Gesundheitsleistungen kostenpflichtig sind, die von der SGK festgelegten Einheitspreise der allgemeinen Krankenversicherung gelten. Mit Ausnahme von Impfungen dürfen jedoch keine Gesundheitsleistungen erbracht werden, deren Kosten nicht von Personen unter vorübergehendem Schutz übernommen werden können, sofern diese nicht über die entsprechende Zahlungskraft verfügen. Diese Regelung sieht bestimmte Grenzen bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen vor.
DIE SITUATION DER SYRER IN DER TÜRKEI
Der vorübergehende Schutzstatus wurde ab 2011 für Syrer eingeführt, die in die Türkei migriert sind. Zum Stand vom 20. Oktober 2025 leben 2 Millionen 375 Tausend 909 Syrer mit vorübergehendem Schutzstatus in der Türkei. Istanbul ist mit 417 Tausend 725 Personen die Provinz mit der höchsten Anzahl an syrischen Bewohnern, gefolgt von Gaziantep mit 333 Tausend 849 und Şanlıurfa mit 197 Tausend 17 Personen auf dem zweiten und dritten Platz.
Nachrichtenquelle: 12punto
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