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Achtung beim Einkauf aus dem Ausland! Neue Ära beim Zoll: 6-stellige Zolltarifnummer für Post- und Expresssendungen verpflichtend

Die Zollabfertigung für Waren, die per Post oder Expressfracht in die Türkei gelangen, wurde verschärft: Die Angabe der 6-stelligen Zolltarifnummer (GTİP) ist nun zwingend erforderlich. Zudem sind neue Regelungen für Expressfrachtverfahren, Konsignationsausfuhren und Steueranwendungen in Kraft getreten.

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Achtung beim Einkauf aus dem Ausland! Neue Ära beim Zoll: 6-stellige Zolltarifnummer für Post- und Expresssendungen verpflichtend

Die Vorschriften für die Zollabfertigung von Waren, die per Post oder Expressfracht befördert werden, wurden geändert. Demnach wurde die Kontrolle verschärft, indem die Angabe der 6-stelligen Zolltarifnummer (GTİP) bei Zollvorgängen zur Pflicht gemacht wurde.

Im Rahmen der vom Handelsministerium veröffentlichten Änderungen wurde das Kommuniqué über die Zollabfertigung von per Post und Expressfracht beförderten Waren neu gefasst. Mit der neuen Anwendung ist es nun zwingend erforderlich, bei der Deklaration von Postsendungen die 6-stellige GTİP-Information anzugeben, die die Unterposition des Zolltarifs darstellt.

6-STELLIGE GTİP-NUMMER WURDE ZUR PFLICHT

Die 6-stellige GTİP ist als der Code bekannt, der im Rahmen des Harmonisierten Systems die Unterposition des Zolltarifs für Waren bestimmt. Das 2-, 4- und 6-stellige Klassifizierungssystem, das von vielen Ländern im Welthandel verwendet wird, ermöglicht die Kodierung von Waren nach ihren strukturellen oder funktionalen Merkmalen. Die Länder der Europäischen Union verwenden zudem eine 8-stellige Struktur, die sogenannte „Kombinierte Nomenklatur“, indem sie zwei weitere Stellen hinzufügen.

Bei der Klassifizierung im Harmonisierten System können anstelle der Handelsnamen der Produkte Begriffe verwendet werden, die deren Funktion oder Struktur beschreiben. Beispielsweise können Produkte, die im täglichen Gebrauch als „Computer“ bekannt sind, in der Zolltarifklassifizierung als „automatische Datenverarbeitungsmaschine“ geführt werden. Die korrekte GTİP-Kodierung der Produkte gilt als wichtiges Kriterium, um im Außenhandel die richtigen Steuersätze zu ermitteln.

ORTE FÜR EXPRESSFRACHTVERFAHREN

Die Zollabfertigung von per Luftfracht beförderten Expresssendungen wird ausschließlich bei den Zollämtern an den Flughäfen durchgeführt. Die für den Expressfrachtverkehr auf dem Landweg zuständigen Zollämter werden von der Generaldirektion für Zoll festgelegt.

NEUE REGELN FÜR KONSIGNATIONSAUSFUHREN

Konsignationsausfuhren können nun im Rahmen bestimmter Grenzwerte unter Verwendung von Befreiungs- und Regimecodes mittels einer vereinfachten Zollanmeldung mit beigefügter Proformarechnung durchgeführt werden. In diesem Rahmen versandte Produkte müssen innerhalb eines Jahres endgültig verkauft werden; diese Frist wird nicht verlängert. Nicht verkaufte Waren müssen gemäß den Zollvorschriften in die Türkei zurückgebracht werden.

Für zurückkehrende Produkte gelten die Bestimmungen des 13. Artikels des Kommuniqués. In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, dass bei der Abwicklung Gewicht- und Wertbeschränkungen zu berücksichtigen sind. Wurden Rechte aufgrund der Ausfuhr in Anspruch genommen, muss der Zollverwaltung ein Nachweis über die Rückgabe dieser Rechte vorgelegt werden, damit das Produkt von der Steuerbefreiung profitieren kann. Bei der Rückkehr von Waren, die im Rahmen einer Mehrwertsteuer- oder Sonderverbrauchssteuererstattung abgewickelt wurden, werden die entsprechenden Steuern erhoben.

Der Versand von Waren, die versehentlich in die Türkei geleitet wurden oder an den Ursprungsort zurückgeschickt werden müssen, ins Ausland wird gemäß der Erklärung des Betreibers gestattet. Waren, deren Rücksendung an den Ursprungsort beantragt wird und für die bei der Überführung in den freien Verkehr eine Pauschalsteuer erhoben wurde, müssen einer Prüfung unterzogen und der entsprechende Frachtbrief muss storniert werden.

NEUE GRUNDSÄTZE BEI STRAFVERFAHREN

Im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung wird jeder Frachtbrief einzeln bewertet. Bei Korrekturen gleicher Art wird jedoch nur eine einzige Strafe verhängt.

GEÄNDERTE VORSCHRIFTEN

Mit den im Amtsblatt veröffentlichten Regelungen wurden die Deklarationsprozesse bei Post- und Expresssendungen kontrollierbarer gestaltet. Konsignationsausfuhren wurden in den Geltungsbereich der vereinfachten Anmeldung aufgenommen und bei Strafanwendungen wurde das Prinzip der frachtbriefbasierten Bewertung eingeführt. Alle Änderungen sind in Kraft getreten.

GÜLTIGE BEFREIUNGEN BEI POST- UND EXPRESSSENDUNGEN

Für Bücher und ähnliche Druckerzeugnisse, die per Post oder Expressfracht in die Türkei gelangen, keinen kommerziellen Charakter haben und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, besteht eine Steuerbefreiung bis zu 1500 Euro.

Darüber hinaus werden Sendungen, die ebenfalls keinen kommerziellen Charakter haben, einen Wert von 30 Euro nicht überschreiten sowie Arzneimittelsendungen, die das Limit von 1500 Euro nicht überschreiten, nach Erhebung einer einheitlichen Pauschalsteuer an den Empfänger zugestellt.

STEUERSÄTZE VARIIEREN JE NACH LAND

Für Waren mit einem Wert unter 30 Euro gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Steuersätze. Für Sendungen, die direkt aus Ländern der Europäischen Union kommen, wird eine Steuer von 30 Prozent erhoben, für Sendungen aus anderen Ländern 60 Prozent. Bei Büchern und ähnlichen Druckerzeugnissen beträgt der Steuersatz 0 Prozent, während bei Produkten, die der Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) unterliegen, eine zusätzliche Steuer von 20 Prozent erhoben wird.

Die Sendungen dürfen keinen kommerziellen Charakter haben, es darf sich nicht um diplomatische Güter oder Reisegepäck handeln und das Bruttogewicht darf 30 Kilogramm nicht überschreiten.

Für Waren im Wertbereich zwischen 30 und 1500 Euro, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, können Expressfrachtbetreiber im Namen des Empfängers eine detaillierte Zollanmeldung abgeben und die Verfahren abschließen. In diesem Prozess ist die Zahlung von Einfuhrabgaben zwingend erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass Betreiber nach Benachrichtigung der Sendungsempfänger Lager- oder Zollabfertigungsgebühren verlangen können.


Nachrichtenquelle: 12punto