Flüchtlinge dürfen in der Türkei ohne Arbeitserlaubnis arbeiten
Gemäß einer neuen, im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung sind Flüchtlinge und Ausländer, die „wichtige Dienste“ erbringen, in der Türkei von der Arbeitserlaubnispflicht befreit.
Während die Arbeitslosenquote in der Türkei ein ernstes Ausmaß erreicht hat, sieht die heute im Amtsblatt veröffentlichte Neuregelung der „Durchführungsverordnung zum Gesetz über internationale Arbeitskräfte“ vor, dass die betroffenen Flüchtlinge für den vom Innenministerium festgelegten Umfang und Zeitraum von der Arbeitserlaubnispflicht befreit werden.
Der Verordnung zufolge können Flüchtlinge innerhalb der vom Innenministerium festgelegten Fristen für einen Zeitraum von 6 Monaten ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Diese Regelung umfasst auch Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis sowie Personen unter vorübergehendem Schutz.
Darüber hinaus können auch Ausländer, die in die Türkei gekommen sind, um in ein anderes Land weiterzureisen, von dieser Befreiung profitieren.
GILT AUCH FÜR MEDIENVERTRETER UND SPORTLER
Gemäß der Änderung des entsprechenden Artikels der Verordnung sind zudem ausländische Medienvertreter, die im Rahmen eines ständigen Presseausweises tätig sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit von der Arbeitserlaubnispflicht befreit, sofern eine positive Stellungnahme der Kommunikationsdirektion des Präsidenten vorliegt.
In diesem Rahmen wurde die Befreiungsfrist von der Arbeitserlaubnis für Ausländer, bei denen die zuständigen öffentlichen Institutionen und Organisationen bestätigt haben, dass sie in den Bereichen Wirtschaft, Soziokultur, Technologie und Bildung wichtige Dienste und Beiträge für die Türkei leisten können, von 6 Monaten auf 3 Jahre verlängert.
Auch für professionelle ausländische Sportler, Trainer und Sportpersonal wurde eine Neuregelung eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde die Verpflichtung zur Einholung eines „Sportvisums“ aufgehoben. Diese Personen können für die Dauer ihrer Verträge mit Verbänden oder Vereinen ohne Arbeitserlaubnis in der Türkei arbeiten.
FRISTEN GELOCKERT
Mit einer weiteren Änderung der Verordnung wurde die bisherige Frist von spätestens 30 Tagen ab dem Datum der Einreise in die Türkei für Anträge auf Befreiung von der Arbeitserlaubnis, die aus dem Inland gestellt werden, aufgehoben. Demnach können Anträge auf Befreiung von der Arbeitserlaubnis aus dem Inland nun während des gesamten Zeitraums gestellt werden, in dem sich der Ausländer rechtmäßig in der Türkei aufhält.
Nachrichtenquelle: 12punto
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