Regelung für Essenskarten sorgt für Diskussionen: Können die Karten in Supermärkten genutzt werden?
Die neue Regelung zur Nutzung von Essenskarten hat aufgrund einiger Missverständnisse zu Diskussionen geführt. Experten betonen, dass Essenskarten weiterhin für Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten gültig sind, und erklären, dass mit der neuen Regelung der beitragsfreie Teil des Essenszuschusses auf 158 TL angehoben wurde. Wie hoch ist der tägliche Essenszuschuss? Gehört der Essenszuschuss zum beitragspflichtigen Einkommen? Welcher Teil ist beitragspflichtig? Hier sind die Details...
Es wurde behauptet, dass es ab Jahresbeginn Einschränkungen bei der Nutzung von Essenskarten geben werde. Fragen wie „Können Essenskarten in Supermärkten genutzt werden, werden Beiträge vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber abgezogen, in welchen Fällen können die Karten nicht genutzt werden?“ sorgten für Verunsicherung.
Noyan Doğan von der Zeitung Hürriyet hat in seinem heutigen Artikel für Klarheit gesorgt.
WIE HOCH IST DER TÄGLICHE ESSENSZUSCHUSS?
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der tägliche Betrag des Essenszuschusses, der von der beitragsrelevanten Bemessungsgrundlage ausgenommen ist, 158 TL. Wenn ein Arbeitnehmer im Monat 24 Tage arbeitet, ist der vom Arbeitgeber monatlich gezahlte Essenszuschuss in Höhe von 3.792 Lira von der beitragsrelevanten Bemessungsgrundlage ausgenommen, das heißt, er ist beitragsfrei.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem Fall einen monatlichen Essenszuschuss von 5.000 TL, so sind 3.792 TL davon beitragsfrei, während 1.208 TL in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einfließen, also der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegen.
IST DIE ESSENSZULAGE TEIL DES BEITRAGSPFLICHTIGEN EINKOMMENS?
Der Essenszuschuss wird zusätzlich zum Mindestlohn gewährt. Der Betrag des Essenszuschusses wird nicht in den Bruttomindestlohn eingerechnet. Wenn Arbeitgeber am Arbeitsplatz Mahlzeiten aus eigenen Mitteln bereitstellen, wird dies nicht in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einbezogen. Das bedeutet, dass die Ausgaben, die der Arbeitgeber für die am Arbeitsplatz bereitgestellten Mahlzeiten tätigt, nicht beitragspflichtig sind. Ebenso werden Zahlungen an ein Catering-Unternehmen, wenn der Arbeitgeber einen Vertrag mit diesem schließt, um die Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu verpflegen, nicht in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einbezogen.
WELCHER ANTEIL IST BEITRAGSPFLICHTIG?
Die Situation ändert sich, wenn Arbeitgeber den Mitarbeitern Essensgeld in bar auszahlen. Der tägliche Betrag von 158 TL wird nicht in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einbezogen, der darüber hinausgehende Betrag jedoch schon. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise monatlich 5.000 TL Essensgeld und arbeitet der Mitarbeiter 22 Tage im Monat, so werden bei einem täglichen Essenszuschuss von 158 TL insgesamt 3.476 TL nicht in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einbezogen; 1.524 TL hingegen werden beitragspflichtig. Kommen wir nun zum meistdiskutierten Thema, den Essenskarten.
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) stellt in ihrem Rundschreiben klar, dass der auf Essenskarten, Schecks oder Gutscheine geladene Betrag nicht in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise eine Essenskarte im Wert von 5.000 TL monatlich gibt, werden diese 5.000 TL nicht in die beitragsrelevante Bemessungsgrundlage einbezogen.
KÖNNEN ESSENSKARTEN IN SUPERMÄRKTEN GENUTZT WERDEN?
Zusammenfassend lässt sich sagen: Erstens hat die SGK Essenskarten und einen bestimmten Betrag darauf von der Beitragspflicht befreit, was positiv zu bewerten ist. Zweitens werden Essenskarten auch in Zukunft so in Supermärkten genutzt werden können, wie es bisher der Fall war. Drittens: Da mit Essenskarten ohnehin kein Bargeld abgehoben werden kann und sie nicht für andere Zwecke als Lebensmittel und Mahlzeiten verwendet werden können, werden sie auch in Zukunft genau so genutzt werden wie bisher.
Nachrichtenquelle : 12punto
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