Gute Nachrichten von der SGK für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Details zur Beitragserstattung bekannt gegeben
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat die Bedingungen für die Beitragserstattung für Versicherte bekannt gegeben, die die erforderlichen Beitragszeiten für den Ruhestand nicht erfüllen konnten.
Versicherte, die das Rentenalter erreicht haben, aber nicht über genügend Beitragszeiten verfügen, können einen Teil ihrer gezahlten Beiträge zurückerhalten. Die SGK hat hierfür bestimmte Bedingungen und Verfahren festgelegt. Insbesondere ist auch die Erstattung von Beiträgen möglich, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass vielen Versicherten dieses Recht nicht bekannt ist.
Die SGK hat für Versicherte, die eine Beitragserstattung erhalten können, folgende Bedingungen festgelegt:
Beschäftigte im Rahmen der SSK (4/1-a): Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 9 Prozent werden erstattet.
Beschäftigte im Rahmen von Bağ-Kur (4/1-b): Die für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 20 Prozent können zurückgefordert werden.

NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE BEITRÄGE
Es wurde klargestellt, dass Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung (GSS) und zur Arbeitslosenversicherung nicht erstattungsfähig sind. Für Versicherte, die ein hohes Gehalt beziehen oder bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, können Beiträge, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, zurückgefordert werden. In diesem Fall werden jedoch nur die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge erstattet; die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge werden nicht zurückgegeben.
Auch ausländische Arbeitnehmer können eine Beitragserstattung erhalten, sofern sie die Voraussetzungen für den Ruhestand in der Türkei nicht erfüllen. Hierfür müssen Männer das 60. und Frauen das 58. Lebensjahr vollendet haben. Ausländische Arbeitnehmer können die Beitragserstattung beantragen, indem sie sich über die Sozialversicherungsträger ihres Heimatlandes an die SGK wenden.
Anträge auf Beitragserstattung sind schriftlich bei dem Sozialversicherungszentrum oder den Provinzdirektionen einzureichen, bei denen der Versicherte gemeldet ist. Die zu erstattenden Beiträge werden ab dem Zeitpunkt der Zahlung aktualisiert und den Anspruchsberechtigten als Einmalzahlung ausgezahlt.
Wenn Ihnen Beitragszeiten für den Ruhestand fehlen oder Sie Beitragszahlungen geleistet haben, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist es möglich, eine Beitragserstattung von der SGK zu erhalten.
Nachrichtenquelle: 12punto
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