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Kassationsgericht setzt Schlusspunkt: Auch sie haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass auch Beschäftigte in der Landwirtschaft und im häuslichen Dienst, die nicht unter das Arbeitsgesetz fallen, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung haben können. In dem Präzedenzfall wurde klargestellt, dass Personen mit unbefristeten Arbeitsverträgen bei einer ungerechtfertigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß den Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts eine Kündigungsentschädigung fordern können.

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Kassationsgericht setzt Schlusspunkt: Auch sie haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung

Ein Ehepaar, das auf einer Pferdefarm arbeitete, wandte sich an die Justiz, nachdem ihnen ohne Zahlung einer Abfindung gekündigt worden war. Die Klägerin S.M. gab an, dass sie sich um 15 Pferde, eine Kuh und zwei Hunde auf der Farm gekümmert sowie Stallreinigungen und Gartenarbeiten erledigt habe. Ihr Ehemann Z.M. erklärte, er sei für die Verpflegung und häusliche Arbeiten zuständig gewesen.

Das Paar, das nach eigenen Angaben etwa fünf Jahre lang ununterbrochen dort tätig war, argumentierte, dass ihre Arbeitsverträge ungerechtfertigt und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurden. Sie forderten neben Abfindungs- und Kündigungsentschädigungen auch die Auszahlung von Überstunden, Wochenendruhetagen, Feiertagszuschlägen sowie Urlaubsansprüchen.

ARBEITGEBER FORDERTE ABWEISUNG DER KLAGE

Der beklagte Farmbesitzer argumentierte hingegen, dass S.M. lediglich als Pferdepflegerin tätig gewesen sei und ihre Forderungen nicht unter das Arbeitsgesetz Nr. 4857 fallen würden. Er behauptete, die tägliche Pflege der Pferde habe nur begrenzte Zeit in Anspruch genommen, die Klägerin habe den Großteil des Tages über freie Zeit verfügt und sich in dieser Zeit um ihren eigenen Gemüsegarten gekümmert.

Der Arbeitgeber forderte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass Z.M. lediglich im Haushalt des Farmhauses gearbeitet habe.

ERSTINSTANZLICHES GERICHT WIES KLAGE AB

Das 1. Arbeitsgericht, das den Fall prüfte, bewertete die Tätigkeit von S.M. als Pferdepflegerin und kam zu dem Schluss, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes aufgrund der Art ihrer Arbeit nicht anwendbar seien. Das Gericht wies die Forderungen beider Kläger mit der Begründung ab, dass auch Z.M. im häuslichen Dienst tätig gewesen sei und somit nicht unter das Gesetz Nr. 4857 falle.

PRÄZEDENZURTEIL DES KASSATIONSGERICHTS

Nachdem das Urteil angefochten wurde, landete der Fall vor der 9. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs. Die Kammer stellte fest, dass die Zeugenaussagen zur Beendigung der Arbeitsverträge keine konkreten Informationen enthielten und der Arbeitgeber zudem keine Protokolle vorgelegt habe, die den Vorwurf des unentschuldigten Fehlens stützen würden.

In der Entscheidung heißt es:

"Die während des Verfahrens angehörten Zeugen der Kläger- und Beklagtenseite verfügen über keine konkreten und auf eigener Wahrnehmung basierenden Informationen zur Kündigung der Arbeitsverträge. Seitens des beklagten Arbeitgebers wurde kein Protokoll über unentschuldigtes Fehlen für die Tage vorgelegt, an denen die Kläger angeblich nicht zur Arbeit erschienen sein sollen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Akteninhalts steht fest, dass die Arbeitsverträge der Kläger zwar durch den beklagten Arbeitgeber beendet wurden, dieser jedoch die Beweislast für einen rechtmäßigen Kündigungsgrund nicht erfüllen konnte. Auch wenn die Kläger aufgrund der Art ihrer Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Abfindung haben, steht ihnen gemäß den Artikeln 432 und 438 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu, weshalb diese Forderung zu berechnen und zuzusprechen ist."

ANSPRUCH AUF KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG BESTÄTIGT

Der Kassationsgerichtshof entschied, dass die Kläger zwar aufgrund der Art ihrer Arbeit keinen Anspruch auf eine Abfindung hätten, jedoch aufgrund der nicht nachgewiesenen rechtmäßigen Kündigung Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung gemäß den Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts hätten. Damit wurde das Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass die Kündigungsentschädigung zu berechnen und ein entsprechendes Urteil zu fällen sei.


Nachrichtenquelle: İHA