Neue Ära bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge: Zusatzgebühren verboten, Transparenz bei Zahlungen im Fokus
Die Praxis an Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird in der gesamten Türkei grundlegend geändert. Neben dem Verbot von Zusatzgebühren bei der Preisgestaltung für Ladedienste wird die Transparenz bei Zahlungssystemen erhöht.
Die Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) hat eine neue Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht, die wichtige Änderungen für Besitzer von Elektrofahrzeugen mit sich bringt. Während die Befugnisse und Pflichten der Betreiber von Ladediensten erweitert wurden, wurden auch die Prozesse für die Übertragung von Stationen sowie die Grundsätze der Preisgestaltung für Dienstleistungen präzisiert.
Die Verordnung, die auf die mit der zunehmenden Nutzung von Elektrofahrzeugen steigende Nachfrage nach mehr Standards und Transparenz in der Ladeinfrastruktur reagiert, enthält Aktualisierungen zu vielen Themen, von den Betreibern der Ladenetze bis hin zu den Nutzerrechten.
Betreiber von Ladenetzen sind nun verpflichtet, jede neu errichtete oder übernommene Station innerhalb von 30 Tagen bei der Behörde zu melden. Zudem soll durch die Einrichtung und den Betrieb einer Plattform für freien Zugang der Zugang der Nutzer zu verschiedenen Ladepunkten erleichtert werden.
Im Rahmen der neuen Regelungen wird sichergestellt, dass Vorgänge im Zusammenhang mit grünen Ladestationen transparent bekannt gegeben und monatlich von der Energiebörse (EPİAŞ) veröffentlicht werden. Darüber hinaus werden Anträge für neue Punkte, die dem Ladenetz hinzugefügt werden sollen, digital gestellt und innerhalb von spätestens 10 Werktagen bearbeitet.
Eine der bemerkenswertesten Neuerungen bei der Preisgestaltung ist, dass Gebühren für Ladedienste nur auf Basis der entnommenen Strommenge erhoben werden dürfen. Für Posten wie Anschlussgebühren, das Starten eines Ladevorgangs oder die Nutzung von Ausrüstung dürfen keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangt werden. Die Betreiber sind verpflichtet, die geltenden Preise sowohl auf ihren digitalen Plattformen als auch an den Stationen in Echtzeit bekannt zu geben.
In Bezug auf Treueprogramme wurde zudem untersagt, dem Nutzer einen Betrag in Rechnung zu stellen, der mehr als 25 Prozent über dem niedrigsten Preis liegt. Wenn der Nutzer vorab informiert wurde, kann der Ladevorgang zudem beendet werden, sobald der Batteriestand des geladenen Fahrzeugs 85 Prozent erreicht hat.
Zukünftig ist es für neue Ladestationen, die in Bereichen unter der Verantwortung der Generaldirektion für Autobahnen (insbesondere auf Autobahnen) errichtet werden, verpflichtend, dass mindestens eine Schnelllade-DC-Einheit über ein kontaktloses oder kartenbasiertes Zahlungssystem verfügt. Bei solchen Zahlungen darf dem Kunden keine zusätzliche Gebühr berechnet werden.
Mit den jüngsten Regelungen wurde auch für Unternehmen, die mobile Ladestationen eröffnen möchten, eine Meldepflicht bei der Behörde eingeführt.
Die Verordnung schreibt zudem vor, dass alle an Ladestationen verwendeten Messsysteme der Verordnung über Messsysteme im Strommarkt entsprechen müssen.
Mit den vorgenommenen Änderungen treten Nutzer von Elektrofahrzeugen in eine vorteilhaftere Ära ein, sowohl im Hinblick auf Preistransparenz als auch bei der Zahlungsfreundlichkeit. Die Betreiber hingegen müssen bei der Erweiterung ihrer Aktivitäten im Gegenzug mehr Verantwortung übernehmen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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