Finden Sie Nachrichten im folgenden Datumsbereich
und und
und und
und und
Löschen
Euro
Arrow
54,0131
Dollar
Arrow
44,7740
Pfund Sterling
Arrow
62,7578
Gold
Arrow
6149,9150
BIST 100
Arrow
10.729

Neue Regelung zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften: Inkrafttreten am 1. Januar 2025

Das Handelsministerium hat mitgeteilt, dass Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen – bekannt als Haustürgeschäfte – geschlossen werden, ihr Widerrufsrecht über ein vom Verkäufer oder Anbieter vorab eingerichtetes System mittels Methoden wie SMS oder E-Mail ausüben können.

Überlass die Wahl deiner Nachrichten nicht dem Algorithmus - entscheide selbst, was du liest. Füge 12punto zu deinen bevorzugten Quellen hinzu!
Neue Regelung zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften: Inkrafttreten am 1. Januar 2025

Die vom Handelsministerium erstellte „Verordnung zur Änderung der Verordnung über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

In einer schriftlichen Erklärung des Ministeriums zu diesem Thema wurde darauf hingewiesen, dass im Einklang mit aktuellen Bedürfnissen und Problemen Regelungen zum Schutz der Verbraucher eingeführt wurden.

In der Erklärung wurde zum Ausdruck gebracht, dass mit der besagten Änderung durch die Aufnahme von Punkten wie Vorabinformationen, zwingendem Vertragsinhalt, Formvorschriften, Widerrufsrecht und Befugnisnachweis der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher angestrebt wird.

In der Erklärung, in der darauf hingewiesen wurde, dass Änderungen an den Titeln Geltungsbereich, Vorabinformationen, zwingender Vertragsinhalt, Ausnahmen vom Widerrufsrecht, Aufbewahrung von Informationen sowie an den Abschnitten des Befugnisnachweises bezüglich der Antragsbedingungen, Prüfung des Antrags, Gültigkeitsdauer und Stornierung des Dokuments vorgenommen wurden, wurde festgehalten, dass Verkäufern und Anbietern, die außerhalb von Geschäftsräumen verkaufen, zusätzliche Verpflichtungen auferlegt wurden.

„SCHNELLERER ZUGANG DES VERBRAUCHERS ZUM VERKÄUFER UND ANBIETER WIRD GEWÄHRLEISTET“

In der Erklärung wurde mitgeteilt, dass durch die Änderungen am zwingenden Inhalt des zwischen Verkäufer/Anbieter und Verbraucher geschlossenen Vertrags die Angabe zusätzlicher Kontaktinformationen, die dem Verbraucher einen schnellen Zugang zum Verkäufer und Anbieter ermöglichen, verpflichtend gemacht wurde.

Es wurde betont, dass damit darauf abgezielt wird, Probleme bei der Suche nach einem Ansprechpartner bei der Ausübung von Verbraucherrechten zu vermeiden und die Ausübung des Widerrufsrechts zu erleichtern. In der Erklärung hieß es: „Es wurde ermöglicht, das Widerrufsrecht über ein vom Verkäufer und Anbieter vorab eingerichtetes System mittels Methoden wie SMS oder E-Mail auszuüben. Zudem wurde durch die Anforderung, dass detaillierte Informationen zu den Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher handschriftlich niedergeschrieben werden müssen, das Ziel verfolgt, eine Täuschung oder Irreführung der Verbraucher in diesem Punkt zu verhindern.“

In der Erklärung wurde zudem unterstrichen, dass Verbrauchern bei Produkten, die bisher durch Methoden wie Aktivierungscodes oder Rubbelkarten als ausgenommen galten, nun ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.

In der Erklärung, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsbedingungen für den Befugnisnachweis an strengere Regeln geknüpft wurden, wurde Folgendes festgehalten:

„Mit den vorgenommenen Änderungen wurden die Antragsbedingungen für den Befugnisnachweis verschärft, für den Prozess der Erneuerung des Befugnisnachweises eine zusätzliche Frist definiert, um Verkäufe ohne Befugnisnachweis zu verhindern, und der Prozess zum Entzug des Befugnisnachweises bei Feststellung regelwidriger Praktiken wurde vereinfacht.“

Die besagte Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


Nachrichtenquelle: AA

Handelsministerium Haustürgeschäft Widerrufsrecht