Staatsrat forderte Aufhebung von E-Commerce-Gesetzesartikeln – Verfassungsgericht lehnte ab
Nach der CHP hat nun auch der Staatsrat (Danıştay) die Aufhebung einiger Artikel des E-Commerce-Gesetzes beim Verfassungsgericht (AYM) beantragt und wurde abgewiesen. In der begründeten Entscheidung des AYM wurde betont, dass das Handelsministerium mit dem Gesetz das öffentliche Interesse verfolge und das Gesetz zur Verhinderung von Monopolbildungen zweckmäßig sei.
Das Verfassungsgericht (AYM) hat Anträge auf Aufhebung einiger Artikel dieses Gesetzes, das den Schutz von Verbrauchern und Wettbewerb bezweckt, zunächst von der CHP und anschließend vom Staatsrat zurückgewiesen.
Wie Emre Eser von Hürriyet berichtet, ist der Aufhebungsantrag des Staatsrates zum E-Commerce-Gesetz am Verfassungsgericht (AYM) gescheitert. Der vom Handelsministerium ausgearbeitete und im vergangenen Jahr vorgelegte Gesetzesentwurf zum Schutz heimischer Unternehmen und kleiner Gewerbetreibender im E-Commerce-Sektor wurde einstimmig von fünf Parteien im türkischen Parlament (TBMM) verabschiedet. Das Gesetz trat Anfang letzten Jahres in Kraft. Demnach dürfen E-Commerce-Plattformen wie Trendyol ihre eigenen Marken nicht mehr verkaufen. Zudem wurde gesetzlich verankert, dass Plattformen mit einem Netto-Transaktionsvolumen von über 10 Milliarden TL die gewonnenen Daten nur für „Vermittlungsdienste“ nutzen dürfen. Zusätzlich wurde für Unternehmen mit einem Netto-Transaktionsvolumen von über 10 Milliarden TL eine Lizenzpflicht eingeführt.
AUCH DER ANTRAG DES STAATSRATES WURDE ABGELEHNT
Es stellte sich jedoch heraus, dass nach der Republikanischen Volkspartei (CHP) auch der Staatsrat beim AYM die Aufhebung einiger Artikel dieses Gesetzes beantragt hatte, das den Schutz von Verbrauchern und Wettbewerb bezweckt. Der Staatsrat forderte in seinem Antrag die Aufhebung des Artikels: „Im elektronischen Geschäftsverkehr dürfen keine unlauteren Geschäftspraktiken angewendet werden. Praktiken des Vermittlungsdienstleisters, die die Geschäftstätigkeit des elektronischen Handelsdienstleisters, für den er Vermittlungsdienste erbringt, erheblich beeinträchtigen, dessen Fähigkeit zur vernünftigen Entscheidungsfindung einschränken oder ihn dazu zwingen, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, die ihn dazu veranlasst, Teil einer Geschäftsbeziehung zu werden, der er unter normalen Umständen nicht beigetreten wäre, gelten als unlauter.“
Der Staatsrat forderte zudem die Aufhebung des Artikels, der Unternehmen mit einem jährlichen Netto-Transaktionsvolumen von über 10 Milliarden TL zur Lizenzerwerbung und zur Zahlung gestaffelter Lizenzgebühren bei einem jährlichen Netto-Transaktionsvolumen zwischen 10 Milliarden TL und 60 Milliarden TL verpflichtet. Das AYM, das den Antrag des Staatsrates prüfte, entschied – wie bereits beim Antrag der CHP – auf Ablehnung.
CHP HATTE AUFHEBUNG EINEN TAG VOR FRISTENDE BEANTRAGT
Die Regelung hatte im Parlament die Unterstützung aller Parteien erhalten. Die CHP, die den damaligen Handelsminister Mehmet Muş zunächst für die Bedeutung des Gesetzes gelobt hatte, wandte sich später einen Tag vor Ablauf der Antragsfrist mit einem Aufhebungsbegehren an das AYM. Später wurde durch Erklärungen des damaligen CHP-Fraktionsvorsitzenden Engin Altay bekannt, dass die damalige IYI-Parteivorsitzende Meral Akşener den damaligen CHP-Vorsitzenden Kemal Kılıçdaroğlu angerufen und sich dafür eingesetzt hatte, das Gesetz vor das AYM zu bringen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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