Zentralbank legt Regeln für die neue Ära der Devisenkonvertierungsunterstützung fest
Die TCMB hat eine Verordnung veröffentlicht, die vorsieht, dass Unternehmen die Devisenkonvertierungsunterstützung basierend auf ihrer Wertschöpfung in Anspruch nehmen können. Die Änderungen treten am 1. Oktober in Kraft.
Die Zentralbank der Republik Türkei (TCMB) hat umfassende Änderungen an der Praxis zur Unterstützung der Umwandlung von Devisen aus dem Ausland in Türkische Lira durch Unternehmen vorgenommen. Mit dem im Amtsblatt veröffentlichten Kommuniqué wird angestrebt, die Unterstützung direkter mit der von den Unternehmen geschaffenen Wertschöpfung zu verknüpfen.
Gemäß der neuen Regelung können Unternehmen die Devisenkonvertierungsunterstützung in Höhe der von ihnen produzierten Wertschöpfungsquote in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Wertschöpfung werden die Rentabilität und die Arbeitskosten der Unternehmen berücksichtigt.
Auch für zwischengeschaltete Exporteure wurde ein neues Verfahren vorgesehen. Demnach können zwischengeschaltete Exporteure, sofern sie ihre wertschöpfungsbasierten Limits ausschöpfen, Devisenkonvertierungstransaktionen im Namen ihrer Lieferanten mit hoher Wertschöpfung durchführen. In diesem Fall wird die Unterstützungszahlung direkt auf das Konto des Lieferanten überwiesen.
STATT VERPFLICHTUNG ZUM NICHT-DEVISENKAUF GILT NUN EINE POSITIONSBEDINGUNG
Mit der Neuregelung wurde die zuvor für Unternehmen, die die Devisenkonvertierungsunterstützung in Anspruch nehmen, geltende Verpflichtung, keine Devisen zu kaufen, aufgehoben. Stattdessen wurde eine neue Bedingung eingeführt, die auf der Devisenposition der Unternehmen basiert.
Wie bei den Reeskontkrediten für Exporte und Devisen einbringende Dienstleistungen darf die Devisenposition der Unternehmen, die die Unterstützung in Anspruch nehmen, vor der Antragstellung die von der TCMB festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
Die TCMB teilte zudem mit, dass die Vermittlungsfunktion der Banken bei der Durchführung der Anwendung gestärkt und zusätzliche Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ergriffen wurden. Die neuen Regeln treten am 1. Oktober in Kraft. Die Einzelheiten der Regelung werden in der Anwendungsanweisung enthalten sein.
Mit dem Kommuniqué wurde der Basissatz der Devisenkonvertierungsunterstützung auf 2 Prozent festgelegt. Zudem wurde beschlossen, die Übergangsfrist für die 3-prozentige Unterstützungszahlung und die Anwendung der 35-prozentigen Verkaufspflicht für Exporterlöse bis zum 31. Januar 2027 zu verlängern. Die Laufzeit dieser vorübergehenden Anwendungen endete am 31. Juli.
Nachrichtenquelle: 12punto
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