Im Amtsblatt veröffentlicht: Neue Regelung der BTK für IMEI-Registrierungen
Mit einer im Amtsblatt veröffentlichten und in Kraft getretenen Verordnung der BTK wurden Änderungen am Registrierungsprozess für Geräte mit elektronischer Identitätskennung vorgenommen. Inhaber von ausländischen Missionsausweisen erhalten die Möglichkeit, Anträge über das E-Government-Portal (e-Devlet) zu stellen, während für Geräte auf der schwarzen Liste neue Meldepflichten für Betreiber eingeführt wurden.
Die von der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) vorgenommenen Änderungen an der Verordnung über die Registrierung von Geräten mit elektronischer Identitätskennung wurden im Amtsblatt veröffentlicht und sind in Kraft getreten.
Mit der neuen Regelung wurden verschiedene Artikel bezüglich der Registrierungsverfahren für Geräte mit elektronischer Identitätskennung aktualisiert.
Der im Rahmen der Verordnung verwendete Ausdruck "Starten eines Sprachanrufs, Beenden eines Sprachanrufs und Starten einer Kurznachricht" wurde in "Starten eines Sprachanrufs, Beenden eines Sprachanrufs" geändert. Zudem wurde die Definition der "Antragsstelle" als E-Government-Portal (e-Devlet) neu gefasst und der Begriff "Starten einer Kurznachricht" aus dem Text gestrichen.
MÖGLICHKEIT ZUR ANTRAGSTELLUNG ÜBER E-DEVLET FÜR INHABER VON AUSLÄNDISCHEN MISSIONS-AUSWEISEN
Mit der Änderung wurden auch die Verfahren für die Geräteregistrierung von Inhabern ausländischer Missionsausweise, denen vom Außenministerium Steuerbefreiungen gewährt werden, neu festgelegt.
Demnach können Personen, deren Ausweis noch gültig ist, nach Vorlage der im Kommuniqué über die Registrierung von Geräten mit elektronischer Identitätskennung genannten Informationen und Dokumente ihren Registrierungsantrag über das E-Government-Portal (e-Devlet) stellen.
Die IMEI-Nummern der in diesem Rahmen registrierten Geräte werden für die Dauer der Gültigkeit des Ausweises auf der weißen Liste geführt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises werden die Geräte nach Ablauf einer 120-tägigen Nutzungsfrist auf die schwarze Liste gesetzt.
Mit einer neuen Bestimmung in der Verordnung wurde zudem festgelegt, dass die elektronische Kommunikationsverbindung der Geräte der betreffenden Personen innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der Gültigkeit des diplomatischen Ausweises beendet werden muss.
REGELUNG FÜR GERÄTE, DIE VON REISENDEN MITGEBRACHT WERDEN
Der sechste Absatz des 14. Artikels der Verordnung wurde aufgehoben. Im siebten Absatz desselben Artikels wurde der Ausdruck "Für das Gerät" in "Für das von Reisenden mitgebrachte Gerät" geändert. Der Ausdruck "von der Institution, Organisation und dem Teilnehmerregistrierungszentrum" im neunten Absatz wurde in "von Institutionen und Organisationen" aktualisiert.
NEUE MELDEVERPFLICHTUNG FÜR GERÄTE AUF DER SCHWARZEN LISTE
Durch die Änderung des Artikels 19/A der Verordnung wurde für Betreiber die Pflicht eingeführt, der BTK unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Gerät, dessen elektronische Identitätskennung auf der schwarzen Liste steht, erneut mit einer Teilnehmernummer verwendet werden soll.
Andererseits wurden der zweite, dritte und vierte Absatz des 20. Artikels der Verordnung aufgehoben.
Nachrichtenquelle: 12punto
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