YSK hat entschieden: Wie wird das 'Iftar' bei der Wahl gehandhabt?
Der Hohe Wahlausschuss (YSK) hat sich zur Durchführung des 'Iftar' geäußert, da die allgemeinen Kommunalwahlen am 31. März in den Monat Ramadan fallen. Der YSK erläuterte, wann Wahlhelfer ihr Fastenbrechen vollziehen sollten, und verwies dabei auf das Gesetz über die Grundbestimmungen der Wahlen und Wählerverzeichnisse.
In einem Schreiben der Wahlbehörde des Bezirks Bahçe an den Hohen Wahlausschuss (YSK) wurde darauf hingewiesen, dass die Wahlvorstände ab 17.00 Uhr mit der Auszählung der Stimmen beginnen werden. Es wurde jedoch angeführt, dass bei einem Fastenbrechen im Ramadan, das lediglich mit Wasser erfolge, "keine ordnungsgemäße Stimmenauszählung gewährleistet werden könne", und die Frage gestellt, "ob die Mitglieder des Wahlvorstands zur Zeit des Iftar eine kurze Pause einlegen dürfen".
Der YSK prüfte den Sachverhalt und erinnerte an das Gesetz Nr. 298 über die Grundbestimmungen der Wahlen und Wählerverzeichnisse, in dessen Artikel 100, Absatz 1 mit dem Titel 'Öffnen der Umschläge, Auszählung und Erfassung der Stimmen', festgelegt ist: 'Mit der Auszählung und Erfassung der Stimmen ist unverzüglich zu beginnen; diese sind öffentlich und ohne Unterbrechung durchzuführen'.
Der Ausschuss wies darauf hin, dass auch das Rundschreiben Nr. 138 des YSK über die Aufgaben und Befugnisse der Wahlvorstände eine entsprechende Regelung enthalte. Aus diesem Grund entschied der Ausschuss einstimmig, dass "die Stimmenauszählung und -erfassung ohne Unterbrechung durchzuführen ist".
Nachrichtenquelle: 12punto
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