Änderung der Bauverordnung für nicht geplante Gebiete im Amtsblatt veröffentlicht

Die Verordnung zur Änderung der Bauverordnung für nicht geplante Gebiete wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Demnach müssen beim Wiederaufbau von Wohngebäuden, die bei den Erdbeben vom 6. Februar mittelschwer oder schwer beschädigt wurden, in Dörfern zu den Grundstücksgrenzen an Straßenfronten und anderen Seiten ein Abstand von mindestens 1,50 Metern sowie zwischen Gebäuden ein Abstand von 3 Metern eingehalten werden.

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Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel zur Änderung der Bauverordnung für nicht geplante Gebiete wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit einem der Verordnung hinzugefügten vorläufigen Artikel werden Regelungen für den Wiederaufbau vor Ort in den von den Erdbeben vom 6. Februar betroffenen Regionen getroffen. Der besagte vorläufige Artikel lautet wie folgt:

„In Gebieten, die von den Erdbeben am 6. Februar 2023 betroffen sind, müssen beim Wiederaufbau von Wohngebäuden, die innerhalb oder außerhalb der kommunalen Zuständigkeitsbereiche in den Siedlungsgebieten von Dörfern und Weilern ohne Bebauungsplan sowie in ländlichen Siedlungsgebieten als mittelschwer oder schwer beschädigt eingestuft wurden, zu den Grundstücksgrenzen an Straßenfronten ein Abstand von mindestens 1,50 Metern, an anderen Seiten ein Abstand von mindestens 1,50 Metern und zwischen den Gebäuden auf dem Grundstück ein Abstand von mindestens 3,00 Metern eingehalten werden.

Bei Grundstücken, auf denen die angegebenen Abstände nicht eingehalten werden können, ist die zuständige Behörde befugt, die Abstände zu Nachbargrundstücken, Gärten und Straßenfronten gemäß einer Lageplanskizze, die die Position des Gebäudes vor der Katastrophe zeigt, festzulegen.“