Ankara 26. Amtsgericht im CHP-Parteitagsprozess für zuständig erklärt

Im Prozess um den Parteitag der Republikanischen Volkspartei (CHP) hat das Oberlandesgericht Ankara entschieden, dass das 26. Amtsgericht Ankara für den Fall zuständig ist. Die zuvor vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidung zur Unzuständigkeit wurde vom Oberlandesgericht als „frei von rechtlicher Grundlage“ bewertet.

İHA

Die 5. Strafkammer des Oberlandesgerichts (BAM) Ankara hat ihre Entscheidung bezüglich des Zuständigkeitskonflikts in dem öffentlichen Verfahren gegen 15 Angeklagte, darunter Namen wie Ekrem İmamoğlu, Cemil Tugay, Erkan Aydın und Rıza Akpolat, bekannt gegeben. In dem Verfahren, das wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Gesetz über politische Parteien Nr. 2820 gegen die Angeklagten eingeleitet wurde, wurde der zwischen dem 26. Amtsgericht Ankara und dem 3. Schwurgericht Ankara entstandene Zuständigkeitsstreit nach Prüfung der Akten endgültig beigelegt.

Die 5. Strafkammer des Oberlandesgerichts hob gemäß Artikel 37 des Gesetzes Nr. 5235 die Entscheidung auf, wonach das Schwurgericht zuständig sei, und legte fest, dass das 26. Amtsgericht Ankara für den Fall zuständig ist. In der Entscheidung wurde dargelegt, dass für die Zuständigkeit eines Schwurgerichts eine Straftat vorliegen müsse, die „die Zuständigkeitsgrenzen eines schwereren Strafgerichts“ überschreitet. Die 5. Strafkammer des Oberlandesgerichts bewertete zudem die zuvor vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Entscheidung zur Unzuständigkeit als „frei von rechtlicher Grundlage“.

Darüber hinaus wurde im Entscheidungstext festgehalten, dass auch die Einsprüche gegen den Beschluss des 3. Schwurgerichts Ankara vom 30. Juni 2025 zur Aufhebung der Unzuständigkeit (Entscheidung Nr. 2025/164) geprüft wurden und nach diesen Einsprüchen unterstrichen wurde, dass das 26. Amtsgericht für den Fall zuständig ist.