Antwort des Ministeriums zu Behauptungen über Einkäufe aus dem Ausland

Das Handelsministerium hat Klarheit zu den Behauptungen geschaffen, wonach die Freigrenzen für Waren, die von Reisenden aus dem Ausland mitgebracht werden, geändert worden seien. Das Ministerium teilte mit, dass an den seit 2009 geltenden Ausnahmeregelungen in jüngster Zeit keinerlei Änderungen vorgenommen wurden.

12punto

Das Handelsministerium hat eine Erklärung zu den in den letzten Tagen in der Öffentlichkeit aufgekommenen Behauptungen abgegeben, wonach "neue Beschränkungen für aus dem Ausland mitgebrachte Produkte eingeführt wurden". Das Ministerium gab bekannt, dass die Ausnahmeregelungen und Grenzwerte für Waren, die von Reisenden in das Land eingeführt werden, seit vielen Jahren unverändert angewendet werden und in der letzten Zeit keine neuen Regelungen getroffen wurden.

"BEHAUPTUNGEN ENTSPRECHEN NICHT DER WAHRHEIT"

In der Erklärung des Ministeriums wurde darauf hingewiesen, dass in einigen Presseorganen und auf Social-Media-Plattformen Beiträge verbreitet wurden, die nicht der Wahrheit entsprechen und behaupten, dass Änderungen an den Ausnahmeregelungen für von Reisenden mitgeführte Waren vorgenommen wurden.

In der Erklärung wurde daran erinnert, dass die betreffenden Ausnahmeregelungen durch den Beschluss des Ministerrates Nr. 2009/15481 geregelt sind.

Das Handelsministerium teilte mit, dass jeder Reisende für den persönlichen Gebrauch zollfrei folgende Mengen einführen darf:

1 Kilogramm Tee,

1 Kilogramm löslicher Instantkaffee,

1 Kilogramm Kaffee,

1 Kilogramm Schokolade,

1 Kilogramm zuckerhaltige Lebensmittel

mitbringen kann.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Reisende ihr Recht auf insgesamt 2 Kilogramm für Schokolade oder zuckerhaltige Lebensmittel nach Belieben auch nur für eines dieser Produkte nutzen können.

Es wurde mitgeteilt, dass – mit Ausnahme von Transitreisenden – auch Waren, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch oder als Geschenk mitgebracht werden und keinen kommerziellen Charakter haben, unter die Ausnahmeregelung fallen.

GRENZWERTE FÜR OBST UND GEMÜSE IN ERINNERUNG GERUFEN

In der Erklärung wurden die Grenzwerte für pflanzliche Produkte, die im Rahmen von Geschenken für Reisende zum Verzehr mitgebracht werden, erneut veröffentlicht.

Demnach gilt:

Für frisches und getrocknetes Obst sowie Gemüse bis zu 3 Kilogramm,

Für andere pflanzliche Produkte bis zu 1 Kilogramm

Ausnahmeregelung.

Es wurde erklärt, dass pflanzliche Produkte, die diese Mengen überschreiten, als kommerzielle Mengen und Waren eingestuft werden und gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung behandelt werden.

GRENZWERTE VON 430 EURO UND 1500 EURO

In der Erklärung des Ministeriums wurde mitgeteilt, dass Waren mit einem Gesamtwert von bis zu 430 Euro pro Reisendem zollfrei sind. Für Reisende unter 15 Jahren gilt dieser Grenzwert bei 150 Euro.

Andererseits wurde festgehalten, dass für Waren, deren Wert 1500 Euro nicht übersteigt und die keinen kommerziellen Charakter haben, je nach Herkunftsland eine einheitliche Pauschalsteuer erhoben wird.

In diesem Rahmen gilt:

30 Prozent für Waren, die direkt aus Ländern der Europäischen Union kommen,

60 Prozent für Waren aus anderen Ländern,

Zusätzlich zu diesen Sätzen wird bei Produkten, die in der dem Gesetz über die Sonderverbrauchsteuer beigefügten Liste (IV) aufgeführt sind, eine weitere Steuer von 20 Prozent erhoben.

"SEIT 2009 KEINE ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN"

Das Handelsministerium betonte in seiner Erklärung zur korrekten Information der Öffentlichkeit, dass die Ausnahmeregelungen und Grenzwerte für von Reisenden mitgeführte Waren seit 2009 unverändert angewendet werden.