Begründete Entscheidung im Çarşı-Prozess veröffentlicht

Die Begründung für den zweiten Freispruch, der neun Jahre nach Beginn des Verfahrens gegen 35 Mitglieder der Beşiktaş-Fangruppe Çarşı ergangen ist – deren frühere Freisprüche im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protesten vom Kassationsgerichtshof aufgehoben worden waren –, wurde der Öffentlichkeit bekannt gegeben. In der Entscheidung heißt es, dass die 35 Mitglieder der Çarşı-Gruppe im Rahmen des verfassungsmäßigen Rechts auf demokratische Meinungsfreiheit an den Protesten teilgenommen hätten.

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Die Begründung für den zweiten Freispruch, der neun Jahre nach Beginn des Verfahrens gegen 35 Mitglieder der Beşiktaş-Fangruppe Çarşı ergangen ist – deren frühere Freisprüche im Zusammenhang mit den Gezi-Park-Protesten vom Kassationsgerichtshof aufgehoben worden waren –, wurde der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Wie die Zeitung Cumhuriyet berichtet, stellte das Gericht fest, dass alle Angeklagten Fans des Sportvereins Beşiktaş seien und die Verbindung zwischen ihnen lediglich auf der Unterstützung des Teams und Interaktionen in sozialen Medien beruhe. In der Entscheidung wurde erklärt, dass keine Beweise für eine Hierarchie, eine Aufgabenverteilung, eine Organisationsstruktur, finanzielle Mittel, den Besitz von Waffen oder Munition oder ein Prinzip der Geheimhaltung innerhalb der Gruppe gefunden wurden. Es wurde geschlussfolgert, dass Çarşı über das Fan-Dasein hinaus keinerlei illegalen Aktivitäten nachgegangen sei und nicht zu den Gruppen gehört habe, die die Gezi-Park-Proteste im Juni 2013 organisierten.

In der begründeten Entscheidung wurde zudem betont, dass die Angeklagten im Rahmen des verfassungsmäßigen Rechts auf demokratische Meinungsfreiheit an den Protesten teilgenommen hätten, jedoch keine konkreten Beweise dafür gefunden werden konnten, dass sie an strafbaren Handlungen während der Proteste beteiligt waren. Diese negativen Vorfälle seien auf Provokationen durch andere Personen oder Gruppen, die sich im Laufe der Zeit unter die Protestierenden gemischt hätten, oder auf unverhältnismäßige Eingriffe der Sicherheitskräfte zurückzuführen, hieß es.

In Bezug auf den Vorwurf, sie hätten versucht, „die Regierung der Republik Türkei zu stürzen und handlungsunfähig zu machen“, kam das Gericht zu dem Schluss, dass keine eindeutigen und überzeugenden Beweise dafür vorlägen, dass die Angeklagten dieses Verbrechen begangen hätten. Die Entscheidung lautete auf Freispruch, basierend auf dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten).