Bemerkenswertes Detail bei der Freilassung von Rasim Ozan Kütahyalı

Es sind neue Details zur Freilassung des Fernsehkommentators Rasim Ozan Kütahyalı bekannt geworden, der wegen "illegaler Wetten", "qualifizierten Betrugs", "Bestechung" und "Geldwäsche" inhaftiert war. Es stellte sich heraus, dass Kütahyalı von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen freigelassen wurde.

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Gegen den Fernsehkommentator Rasim Ozan Kütahyalı, der am 16. Mai im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft Adana geführten Untersuchung wegen "illegaler Wetten", "qualifizierten Betrugs", "Bestechung" und "Geldwäsche" festgenommen worden war, wurde am 18. August ein Haftentlassungsbeschluss erlassen.

Der Journalist Barış Pehlivan berichtete, dass Kütahyalı von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen freigelassen wurde. Im Entlassungsbeschluss wurde angegeben, dass neue Informationen und Dokumente, die Kütahyalı über seinen Anwalt eingereicht hatte, geprüft wurden. In der Entscheidung wurde festgehalten, dass konkrete Feststellungen vorgelegt wurden, wonach eine Übereinstimmung hinsichtlich Datum und Betrag zwischen den Geldtransfers, die von als verdächtig eingestuften Konten auf das Konto von Kütahyalı getätigt wurden, und den von ihm selbst durchgeführten POS-Transaktionen bestehe.

Es wurde erklärt, dass Kütahyalı den Ermittlungsbehörden auch die Identitäts- und Kontaktdaten der Personen vorgelegt habe, mit denen er die POS-Transaktionen durchgeführt haben will, wodurch seine Verteidigung überprüfbar und nachvollziehbar geworden sei. In der Entscheidung wurde zudem unter Berücksichtigung des Stands der Ermittlungen, der neu vorgelegten Informationen und Dokumente sowie der vorhandenen Beweise bewertet, dass der dringende Tatverdacht gegen Kütahyalı im Vergleich zum vorherigen Stadium abgenommen habe und die Beweise weitgehend gesammelt seien.

Laut Barış Pehlivan wurde die Begründung für die Freilassung im Beschluss wie folgt dargelegt:

„Bei der Prüfung der vom Verteidiger des Beschuldigten Rasim Ozan Kütahyalı bei unserer Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Petitionen und der beigefügten Dokumente wurde festgestellt, dass konkrete Feststellungen vorgelegt wurden, die geeignet sind, die Verteidigung glaubhaft zu machen, wonach eine Parallele hinsichtlich Datum und Betrag zwischen den Geldtransfers, die von als verdächtig eingestuften Konten auf die Konten des Beschuldigten getätigt wurden, und den vom Beschuldigten angegebenen POS-Transaktionen besteht.

Darüber hinaus wurde deutlich, dass der Beschuldigte die Identitäts- und Kontaktdaten der Personen, mit denen er die POS-Transaktionen durchgeführt haben will, sowie Erklärungen zu den Transaktionen klar dargelegt hat, wodurch seine Verteidigung überprüfbar und nachvollziehbar geworden ist.

Unter Berücksichtigung des Stands der Ermittlungen, der vom Beschuldigten vorgelegten neuen Informationen und Dokumente, der Art der vorhandenen Beweise sowie der konkreten Beweise, die das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts belegen, welcher für die Fortdauer der Haftmaßnahme erforderlich ist, wurde die Auffassung vertreten, dass der anfängliche dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten im gegenwärtigen Stadium abgenommen hat, die Beweise weitgehend gesammelt sind und eine Fortdauer der Haftmaßnahme nicht verhältnismäßig wäre.“