Beschluss zur Übertragung von Baurechten im türkischen Parlament angenommen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Dorfgesetzes und einiger anderer Gesetze wurde in der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) angenommen und ist damit Gesetz.

İHA

Mit dem in der Generalversammlung der TBMM angenommenen Entwurf wird die Frist für Anspruchsberechtigte, die in einem Dorf wohnen, im Dorfwesen registriert sind und kein eigenes Haus besitzen, aber aus verschiedenen Gründen keine Gebäude auf den ihnen verkauften Grundstücken errichtet oder ihre Raten nicht gezahlt haben, bis zum 31.12.2028 verlängert.

Durch eine Neuregelung in Artikel 18 des Gecekondu-Gesetzes (Gesetz über informelle Siedlungen) wird festgelegt, welche Behörden Abrissentscheidungen treffen dürfen, innerhalb welcher Frist und auf welche Weise diese den Betroffenen mitzuteilen sind und wie lange nach der Zustellung der Abriss vollzogen werden darf. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den Rechtsweg gegen Verwaltungsakte zu beschreiten.

Die Übertragung von Baurechten wird definiert als "der Vorgang, bei dem das nicht nutzbare bauliche Recht eines Grundstücks aufgrund eines Bebauungsplans auf ein anderes Grundstück oder andere Grundstücke übertragen wird, sofern das gesamte Grundstück oder ein Teil davon in öffentlichen Dienstleistungsflächen liegt, für die kein privates Baurecht eingeräumt werden kann, und zwar in Gebieten, für die ein Bebauungsplan im Maßstab 1/1000 vorliegt und in denen eine Boden- und Grundstücksordnung bereits durchgeführt wurde oder nicht möglich ist."

Ziel der Übertragung von Baurechten ist es, öffentliche Dienstleistungsflächen ohne finanzielle Belastung für die öffentliche Hand kostenlos zu erwerben und in öffentliches Eigentum zu überführen, die Einschränkungen des Privateigentums der Bürger aufzuheben und Klagen wegen faktischer Enteignung ohne Entschädigung zu vermeiden.

Die Flächen für Regulierungsabgaben setzen sich aus den für die Bedürfnisse der Region notwendigen Bereichen zusammen, darunter Straßen, Plätze, Parks, Parkplätze, Spielplätze, Grünflächen, religiöse Stätten, Polizeistationen, Bildungseinrichtungen des Bildungsministeriums, öffentliche Kindergärten und Tagesstätten, Marktplätze, lokale Sportanlagen, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, Gesundheitseinrichtungen des Gesundheitsministeriums, kontrollierte Zufahrtsstraßen (außer Autobahnen), Wasserwege, regionale Sportanlagen, kommunale Dienstleistungsflächen, soziale und kulturelle Einrichtungen, technische Infrastruktur und Transformatorenstationen für öffentliche Dienste, Aufforstungsflächen, die nicht für private Anlagen vorgesehen sind, Erholungsgebiete, offizielle Institutionen sowie weitere durch Bebauungspläne festgelegte öffentliche Dienstleistungsflächen und Busbahnhöfe. Diese Flächen dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen Dienste genutzt werden.

10 PROZENT RABATT WERDEN GEWÄHRT

Auf Antrag aller Grundstückseigentümer wird bei einer Funktionsänderung auf Parzellenbasis oder einer Bebauungsplanänderung auf Blockbasis eine Wertsteigerungsabgabe erhoben. Diese beträgt 90 Prozent der Wertdifferenz zwischen dem Grundstückswert vor und nach der Planänderung. Dies gilt auch für Bebauungsplanänderungen, die gerichtlich aufgehoben wurden, wobei die Differenz zwischen dem durch die Aufhebung außer Kraft getretenen Plan und dem neuen Plan als Grundlage dient. Die Wertsteigerungsabgabe kann in einer Summe oder in Raten gezahlt werden. Bei einer Einmalzahlung wird ein Rabatt von 10 Prozent gewährt, sofern die Zahlung spätestens einen Monat nach dem Datum der Festsetzung erfolgt.

SOLAR- UND WINDENERGIEANLAGEN WERDEN AUS DEM GELTUNGSBEREICH DES GESETZES AUSGENOMMEN

Mit dem Gesetz werden zudem Regelungen für den Abschluss von Bauüberwachungsverträgen und die Beauftragung von Bauüberwachungsfirmen getroffen. Solar- und Windenergieanlagen werden aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Zudem kann bei Bauvorhaben mit einer für die Bauüberwachungsgebühr maßgeblichen Fläche von bis zu 500 Quadratmetern ein Bauüberwachungsvertrag zwischen dem Bauherrn und einem vom Bauherrn gewählten Bauüberwachungsunternehmen geschlossen werden. Bei anderen Dienstleistungsverträgen erfolgt die Auswahl elektronisch aus maximal zwei Bauüberwachungsunternehmen, die gemäß den vom Ministerium zu veröffentlichenden Verfahren und Grundsätzen unter Berücksichtigung der Anzahl der im jeweiligen Bundesland tätigen Bauüberwachungsunternehmen bestimmt werden.