Besuchserlaubnis für Strafgefangene und Häftlinge zum Ramadan-Fest

Die Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten hat angekündigt, dass Strafgefangenen und Häftlingen anlässlich des Ramadan-Festes zwischen dem 16. und 22. März Besuche mit direktem Kontakt gestattet werden. Personen, die Disziplinarstrafen erhalten haben, sind jedoch von diesem Recht ausgeschlossen.

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Anlässlich des Ramadan-Festes wurde eine Erlaubnis für Besuche mit direktem Kontakt für Strafgefangene und Häftlinge angekündigt. In einer Erklärung der Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten (CTE) wurde darauf hingewiesen, dass Strafgefangenen und Häftlingen in geschlossenen Vollzugsanstalten an Feiertagen und besonderen Anlässen das Recht auf Besuche mit direktem Kontakt gewährt wird.

WER VON DER BESUCHSERLAUBNIS AUSGESCHLOSSEN IST

In der Erklärung wurde betont, dass das Recht auf Besuche mit direktem Kontakt nicht für Strafgefangene und Häftlinge gilt, gegen die rechtskräftige Disziplinarstrafen verhängt und vollstreckt wurden. Personen, die mit Disziplinarstrafen wie dem Ausschluss vom Besuchsempfang oder Einzelhaft belegt wurden, können dieses Recht an diesem Feiertag nicht in Anspruch nehmen.

BESUCHER MÜSSEN VERWANDTSCHAFT NACHWEISEN

Es wurde darauf hingewiesen, dass jeder Strafgefangene die Erlaubnis für Besuche mit direktem Kontakt nur einmal in Anspruch nehmen kann. Personen, die einen Besuch abstatten möchten, müssen ihr Verwandtschaftsverhältnis durch offizielle Dokumente der Meldebehörden oder Konsulate nachweisen.

TERMINE FÜR DIE BESUCHSERLAUBNIS STEHEN FEST

Die Besuche mit direktem Kontakt finden zwischen dem 16. und 22. März in 173 Vollzugsanstalten statt. Diese Daten können jedoch je nach Einrichtung variieren. In geschlossenen Vollzugsanstalten, die einem Zentrum für schwere Straftaten unterstehen oder über eine Direktionsstruktur verfügen, finden die Besuche vom 16. bis 20. März statt, während sie in geschlossenen Vollzugsanstalten ohne eigene Direktionsstruktur im Zeitraum vom 16. bis 18. März durchgeführt werden.