Bewerbungsfrist für Studentenamnestie steht fest: Letzter Tag für die Rückkehr an die Universität ist der 9. Dezember
Der Hochschulrat (YÖK) hat die Verfahren und Grundsätze der Studentenamnestie bekannt gegeben. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich bis zum 9. Dezember bewerben und das Studium im akademischen Jahr 2026-2027 wieder aufnehmen.
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Der Hochschulrat (YÖK) hat die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung der am 9. August in Kraft getretenen Studentenamnestie festgelegt. Demnach können Personen, deren Verbindung zur Universität unterbrochen wurde, sowie diejenigen, die zwar einen Studienplatz erhalten, sich aber nicht einschreiben konnten, von der Amnestie profitieren, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Die Bewerbungen müssen spätestens bis zum Ende der Dienstzeit am 9. Dezember bei der jeweiligen Hochschule eingereicht werden. Studierende, deren Bewerbung akzeptiert wird, können ihr Studium im akademischen Jahr 2026-2027 wieder aufnehmen.
Die Regelung wird im Rahmen des vorläufigen Artikels 85 angewendet, der durch das Gesetz Nr. 7592 in das Hochschulgesetz Nr. 2547 eingefügt wurde. Studierende, deren Verbindung zu Vorbereitungs-, Anpassungs-, Associate-, Bachelor- oder Postgraduiertenprogrammen unterbrochen wurde, können sich bewerben.
Laut der Erklärung des YÖK können auch diejenigen, die trotz Zuweisung zu einem Programm keine Einschreibung vornehmen konnten, von der Regelung profitieren, wenn sie sich innerhalb der festgelegten Frist bewerben. Zudem können Studierende, die seit Inkrafttreten der Regelung innerhalb von vier Monaten ihr Studienrecht verloren haben oder deren Einschreibung gelöscht wurde, von diesem Recht Gebrauch machen, sofern sie die Bedingungen erfüllen.
WER IST VON DER REGELUNG AUSGESCHLOSSEN?
Die Studentenamnestie gilt nicht für Personen, die wegen bestimmter im Gesetz aufgeführter Straftaten verurteilt wurden. Personen, die wegen Terrorstraftaten, vorsätzlicher Tötung, Folter, Misshandlung, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern sowie der Herstellung und des Handels mit Drogen oder Stimulanzien verurteilt wurden, können die Amnestie nicht in Anspruch nehmen.
Ebenfalls von der Regelung ausgeschlossen sind Personen, deren Einschreibung aufgrund gefälschter Dokumente annulliert wurde, bei denen während der Einschreibung gefälschte Dokumente festgestellt wurden oder deren Verbindung zur Universität aufgrund einer Einschreibung auf rechtlich unzulässigem Wege unterbrochen wurde.
Für diejenigen, die die Bewerbungsfrist aufgrund höherer Gewalt verpasst haben, wurde eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen. Studierende in dieser Situation können ihren Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Grundes für die höhere Gewalt einreichen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte, muss bis zum Ende der Dienstzeit am 9. Dezember ein ärztliches Attest vorlegen, das den Gesundheitszustand belegt.
Für Studierende, deren Programm geschlossen wurde, wurden gesonderte Bestimmungen festgelegt. Studierende, für deren geschlossene Abendstudiengänge kein Semester oder Jahrgang mehr existiert, können ihr Studium im regulären Tagesstudium des entsprechenden Programms fortsetzen. Studierende, deren zuvor zugewiesenes Programm nachträglich geschlossen wurde, sich aber nicht einschreiben konnten, können in gleichwertige Programme eingegliedert werden, sofern sie die Mindestpunktzahl des Jahres ihrer ursprünglichen Zuweisung erreichen.
Auch Anträge auf einen Wechsel des Studiengangs von Studierenden, die durch die Nutzung der Regelung wieder den Studentenstatus erlangt haben, können geprüft werden. Studierende, deren zentrale Platzierungspunktzahl aus dem Jahr der Einschreibung die erforderlichen Bedingungen erfüllt, können sich für einen Wechsel in gleichwertige oder andere Diplomstudiengänge bewerben. Die Verfahren für den Wechsel in Präsenzstudiengänge werden im akademischen Jahr 2026-2027 durchgeführt.
Die Anerkennung der zuvor erfolgreich abgeschlossenen Kurse und die Bedingungen für die Fortsetzung des Studiums werden von den zuständigen Gremien der Universitäten festgelegt. Die maximale Studiendauer für Studierende, die im Rahmen der Amnestie zurückkehren, beginnt mit dem Datum der erneuten Einschreibung.
Der YÖK teilte mit, dass von Studierenden, die ihr Studium im akademischen Jahr 2026-2027 wieder aufnehmen, keine Studiengebühren oder Beiträge für die Jahre vor dem Datum der Einschreibung erhoben werden. Für diese Studierenden gelten ausschließlich die Bestimmungen zu Beiträgen und Studiengebühren für das akademische Jahr 2026-2027.
''Wir sehen in dieser Regelung nicht nur eine Amnestie, sondern eine Möglichkeit für unsere jungen Menschen, ihre Zukunft neu zu gestalten.''
Detaillierte Verfahren und Grundsätze zur Regelung sind auf der offiziellen Website des YÖK abrufbar. Wer von der Amnestie profitieren möchte, muss sich fristgerecht bei der Hochschule bewerben, an der er das Recht auf Einschreibung erworben hatte oder an der die Verbindung unterbrochen wurde.