Datenfluss bei den IBB-Wahlen unterbrochen: Stellungnahme der Anadolu Ajansı nach dem Urteil des Verfassungsgerichts

Das Verfassungsgericht (AYM) hat entschieden, dass die etwa 13-stündige Datenunterbrechung durch die Anadolu Ajansı in der Nacht der Kommunalwahlen 2019 die Rundfunktätigkeit des Senders KRT Televizyonu negativ beeinflusst hat. Die AA erklärte hingegen, dass das Urteil keine Bewertung des redaktionellen Konzepts der Institution oder der Zuverlässigkeit der Wahldaten enthalte und dass sie den Prozess rechtlich weiterverfolgen werde.

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Das Verfassungsgericht (AYM) hat entschieden, dass die Unterbrechung der Wahldaten, die die Anadolu Ajansı (AA) ihren Abonnenten während der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 zur Verfügung stellte, eine Rechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung erging auf eine Individualbeschwerde von KRT Televizyonu.

„DATENUNTERBRECHUNG KANN RUNDFUNKTÄTIGKEIT NEGATIV BEEINFLUSSEN“

In seiner Begründung wies das AYM darauf hin, dass die etwa 13-stündige Unterbrechung des Datenflusses in den kritischsten Phasen der Stimmenauszählung auftrat. Es wurde festgestellt, dass dieser Umstand geeignet war, die Rundfunktätigkeit des beschwerdeführenden Senders negativ zu beeinflussen.

Zwischen KRT Televizyonu und der Anadolu Ajansı war vor den Wahlen 2019 ein „Abonnementvertrag für den Wahl-TV-Bildschirm“ unterzeichnet worden, im Rahmen dessen KRT gegen eine Zahlung von 2.500 TL das Recht erworben hatte, die Wahlergebnisse der AA auszustrahlen. Da der Datenfluss in der Wahlnacht jedoch zum Erliegen kam, hatte KRT den Rechtsweg beschritten und geltend gemacht, dass die Glaubwürdigkeit der Berichterstattung beschädigt worden sei.

STELLUNGNAHME DER AA NACH DEM AYM-URTEIL

Die Anadolu Ajansı teilte mit, dass das erstinstanzliche Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, dass kein messbarer Schaden vorliege, und dass das AYM lediglich eine Prüfung hinsichtlich der Begründung vorgenommen habe. In der Erklärung wurde betont, dass das AYM-Urteil keine Feststellungen zur institutionellen Struktur der AA oder zur Zuverlässigkeit der Wahldaten enthalte.

"Das 2. Handelsgericht Ankara hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein konkreter und messbarer Schaden nachgewiesen werden konnte. Das AYM hat in seiner Prüfung auf die Individualbeschwerde hin lediglich Bewertungen zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen. Das Gericht hat entschieden, die Akte zur Durchführung eines Verfahrens an das 2. Handelsgericht Ankara zurückzuverweisen.

Das AYM-Urteil enthält keinerlei Bewertung der institutionellen Struktur der Anadolu Ajansı, ihres redaktionellen Konzepts oder der Zuverlässigkeit bei der Erhebung und Weitergabe von Wahldaten. Die Anadolu Ajansı wird den weiteren juristischen Prozess verfolgen."