Demonstrationen und Märsche in Mardin für eine Woche verboten
Das Gouverneursamt von Mardin hat ein Verbot für Demonstrationen und Aktionen in der Stadt angekündigt. In der Erklärung des Gouverneursamtes wurde betont, dass die Demonstrationsverbote eingeführt wurden, um Propagandabemühungen von Terrororganisationen zu verhindern.
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Das Gouverneursamt von Mardin hat bekannt gegeben, dass Versammlungen, Demonstrationen und Märsche sowie Aktionen und Veranstaltungen wie Kundgebungen, das Aufstellen von Zelten, das Errichten von Ständen sowie das Anbringen von Plakaten und Bannern im Zeitraum vom 7. bis 13. Februar 2024 verboten sind.
In der vom Gouverneursamt veröffentlichten Entscheidung heißt es dazu:
"Innerhalb der Grenzen von Mardin sind ab Mittwoch, dem 7. Februar, um 00.01 Uhr bis Dienstag, dem 13. Februar, um 24.00 Uhr für die Dauer von 7 Tagen – mit Ausnahme der vom Gouverneursamt und den Bezirksverwaltungen genehmigten Veranstaltungen – Demonstrationsmärsche, Open-Air-Versammlungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationsmärsche untersagt. Aktivitäten in Form von Presseerklärungen, Sitzstreiks, Umfragen, dem Aufstellen oder Eröffnen von Zelten und Ständen, der Durchführung von Unterschriftenaktionen, der Verteilung von Flugblättern, Broschüren und Handzetteln sowie jegliche Art von Protestaktionen sind ebenfalls gemäß den Bestimmungen der Absätze a und c des Artikels 11 des Provinzverwaltungsgesetzes Nr. 5442 für den genannten Zeitraum verboten. Ebenso wird im oben genannten Zeitraum, um die Teilnahme an jeglichen rechtswidrigen Aktionen und Veranstaltungen zu verhindern, die sich auf organisatorische Aufrufe zu den genannten oder ähnlichen Themen beziehen – sei es individuell oder kollektiv aus unseren Bezirken oder den umliegenden Provinzen oder unter Nutzung der Routen unserer Provinz –, Personen, Personengruppen oder Gruppierungen, die voraussichtlich an solchen rechtswidrigen Aktionen und Veranstaltungen teilnehmen könnten, gemäß den Bestimmungen von Absatz c des Artikels 11 des Provinzverwaltungsgesetzes Nr. 5442 die Einreise in unsere Provinz und unsere Bezirke sowie die individuelle oder kollektive Ausreise aus diesen Gebieten untersagt."