Die Freilassung von Mehmet Murat Çalık ist eine rechtliche und gewissensmäßige Notwendigkeit
Rechtsanwalt Dr. Mehmet Ruşen Gültekin und Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir haben zur Freilassung von Mahir Polat aufgerufen.
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Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet Murat Çalık, wurde am 19. März 2025 im Rahmen einer von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten und in der Öffentlichkeit für großes Aufsehen sorgenden Ermittlung wegen „Korruption und krimineller Vereinigung“ festgenommen. Am 23. März 2025 wurde er dem Haftrichter vorgeführt, inhaftiert und in das Marmara-Gefängnis überstellt. Betrachtet man Çalıks öffentliches Amt, seine kommunalpolitische Praxis, das Vertrauensverhältnis zur Bevölkerung sowie seinen Gesundheitszustand, so ist diese Haftentscheidung nicht nur rechtlich, sondern auch aus menschenrechtlicher Sicht ein Grund für ernsthafte Besorgnis.
Der 1972 im Landkreis Maçka in Trabzon geborene Mehmet Murat Çalık ist Absolvent der Fakultät für Stadt- und Regionalplanung der Technischen Universität Istanbul. Während der Amtszeit von Ekrem İmamoğlu war er als technischer stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde Beylikdüzü tätig; 2019 und 2024 wurde er als Kandidat der Republikanischen Volkspartei (CHP) zum Bürgermeister von Beylikdüzü gewählt. Mit seinem Verständnis von sozialer Kommunalpolitik, Stadterneuerung und partizipativer Verwaltung entwickelte Çalık ein auf dem Recht auf Stadt basierendes Verwaltungsmodell und gewann auf lokaler Ebene eine starke gesellschaftliche Unterstützung. Das heute diskutierte Thema ist nicht nur ein juristischer Prozess, sondern eine schwerwiegende menschenrechtliche Angelegenheit, die in direktem Zusammenhang mit dem Recht auf Gesundheit und der Menschenwürde steht.
SCHWERE DES GESUNDHEITSZUSTANDS UND HAFTBEDINGUNGEN
Seit seiner Inhaftierung hat Mehmet Murat Çalık nach Berichten einen erheblichen Gewichtsverlust (ca. 18 kg) erlitten, sein Immunsystem ist zusammengebrochen und er wurde aufgrund eines Lymphom-Verdachts operiert. In umfassenden Berichten von Krankenhäusern wurde festgestellt, dass er aufgrund von Knochenmarkbiopsien, Tumormarkern, Neutropenie-Befunden und radiologischen Untersuchungen zur Hochrisikogruppe für ein Leukämie-Rezidiv gehört. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gefängnisumgebung für die Fortsetzung der Behandlung unter solch riskanten gesundheitlichen Bedingungen nicht geeignet sei, und es wurde empfohlen, mildere Sicherheitsmaßnahmen wie den Vollzug in der Wohnung oder Hausarrest anzuwenden.
PROBLEME BEIM ZUGANG ZUR BEHANDLUNG
Trotz aller medizinischen Untersuchungen wurde Çalıks Gesundheitszustand durch die Forderung des Instituts für Rechtsmedizin (ATK) nach neuen und umfassenden Untersuchungen in die Länge gezogen, was die Behandlung verzögerte. Dies wurde von seinen Anwälten als „Verletzung des Rechts auf Gesundheit“ und als eine mit der Menschenwürde unvereinbare Praxis bezeichnet. Nach Untersuchungen und Analysen in voll ausgestatteten Gesundheitseinrichtungen wurde klar dokumentiert, dass die Haftbedingungen für eine Behandlung ungeeignet sind; dennoch führte seine Verlegung in ein Gefängnis in Izmir dazu, dass er von seiner Familie und seinem Behandlungsteam isoliert wurde. Die Verzögerungen bei den Transporten zwischen Gefängnis und Krankenhaus verstoßen gegen die Patientenrechteverordnung, und die Tatsache, dass kranke Häftlinge gefesselt und langen Reisen ausgesetzt werden, birgt ernsthafte menschenrechtliche Bedenken.
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP BEI DER HAFT UND ALTERNATIVEN
Artikel 100 der Strafprozessordnung sieht die Untersuchungshaft nur als Ausnahme maßnahme vor, wenn konkrete Beweise für einen dringenden Tatverdacht vorliegen und ein Haftgrund (wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) gegeben ist. Artikel 101 derselben Ordnung schreibt vor, dass Haftentscheidungen begründet sein müssen. Mehmet Murat Çalık ist ein Amtsträger mit festem Wohnsitz, öffentlicher Bekanntheit und einem gewählten Mandat, bei dem keine Fluchtgefahr besteht. Zudem geht aus den in der Presse verbreiteten Informationen hervor, dass ein wesentlicher Teil der Beweise für die Ermittlungen bereits gesammelt wurde. Dass unter diesen Umständen mildere Maßnahmen wie Hausarrest oder gerichtliche Auflagen nicht in Betracht gezogen werden, deutet darauf hin, dass die Schutzmaßnahmen entgegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angewendet werden.
VERANTWORTUNG DES STAATES FÜR DAS RECHT AUF GESUNDHEIT UND LEBEN
Artikel 16 des Gesetzes Nr. 5275 über den Vollzug von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht die Zurückstellung des Strafvollzugs für Häftlinge mit schweren gesundheitlichen Problemen. In der Praxis hängt die Umsetzung dieser Bestimmung jedoch meist von einem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (ATK) ab; selbst umfassende Berichte von Universitäts- und staatlichen Krankenhäusern werden oft nicht als ausreichend erachtet. Auch im Fall von Mehmet Murat Çalık wurde in Gesundheitsberichten verschiedener Krankenhäuser klar dargelegt, dass eine Behandlung unter Haftbedingungen nicht möglich ist und das Infektionsrisiko eine lebensbedrohliche Gefahr darstellt. Dass das ATK den Prozess dennoch verzögert, hat zu scharfer Kritik geführt. Dies widerspricht eindeutig dem Rechtsstaatsprinzip und den positiven Verpflichtungen zum Schutz des menschlichen Lebens. Während Artikel 17 der Verfassung das Recht eines jeden auf Leben sowie auf den Schutz seiner körperlichen und geistigen Integrität garantiert, regelt Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf Leben und Artikel 3 das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Urteilen Kudla/Polen und Kalashnikov/Russland die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Gesundheit inhaftierter Personen klar dargelegt. In diesem Zusammenhang stellt die Inhaftierung von Mehmet Murat Çalık eine individuelle Rechtsverletzung dar. Die Aufgabe des Staates ist es, das Verfahren unter Wahrung der Gesundheit und der Menschenwürde zu führen und die Person zu schützen, bevor sie bestraft wird.
GESELLSCHAFTLICHES GEWISSEN UND POLITISCHE ANSÄTZE
Die Situation von Mehmet Murat Çalık hat nicht nur das Gewissen von Juristen, sondern auch von Politikern unterschiedlicher Ansichten und Teilen der Gesellschaft bewegt. Die Aussage des AKP-Bürgermeisters der Stadt Trabzon, Ahmet Metin Genç, dass „Çalık sich in einem Verfahren ohne Haft verantworten sollte“, deutet auf eine Sensibilität jenseits politischer Zugehörigkeiten hin. Ähnlich sind die Worte des Bürgermeisters von Fatih, Ergün Turan: „Ich bin jemand, der unseren Bürgermeister Mehmet Murat Çalık mag. Meine Hoffnung ist, dass er mit einer Hausarrest-Entscheidung freigelassen wird.“ Diese gemeinsame gewissensmäßige Haltung zeigt, dass die Öffentlichkeit dazu neigt, sich nicht zu spalten, wenn es um Freiheit und das Recht auf Leben geht.
ALLGEMEINE LAGE IM LICHTE RECHTLICHER GRÜNDE
Die Inhaftierung von Mehmet Murat Çalık erfüllt nicht die in der Strafprozessordnung definierten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Untersuchungshaft, und die Anwendbarkeit alternativer Maßnahmen wurde ignoriert. Die gesetzlichen Bestimmungen, die eine Zurückstellung des Vollzugs aus gesundheitlichen Gründen ermöglichen, werden nicht angewandt, und die Haftbedingungen lassen keine Behandlung zu. Die durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechte auf Leben und Gesundheit sind im Fall von Mehmet Murat Çalık ernsthaft gefährdet. Es ist offensichtlich, dass ein Verfahren möglich ist, ohne die Unschuldsvermutung und das Recht auf Gesundheit zu verletzen.
Die Inhaftierung von Mehmet Murat Çalık birgt schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Verhältnismäßigkeit, des Rechts auf Leben, des Rechts auf Gesundheit und der Menschenwürde. Schutzmaßnahmen dürfen niemals zu einem Instrument der Bestrafung werden. Die Berichte voll ausgestatteter Krankenhäuser müssen berücksichtigt werden; der ATK-Prozess muss schnell zu einem Ergebnis geführt werden; mildere Maßnahmen wie Hausarrest müssen dringend angewendet werden. Die sofortige Freilassung von Çalık und die Fortsetzung seines Verfahrens ohne Haft ist nicht nur eine individuelle Entscheidung, sondern ein Gebot des Rechtsstaates und eine gemeinsame Forderung des gesellschaftlichen Gewissens.
Das Recht auf Leben ist unumkehrbar.
RA Dr. Mehmet Ruşen Gültekin & RA Deniz Ali İlkem Demir