Ehemann, der Lieder für seine Ex-Frau hört, und beleidigende, eifersüchtige Ehefrau als gleichermaßen schuldig eingestuft
Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs hat in einem Scheidungsverfahren den Ehemann für schuldig befunden, weil er zu Hause Lieder hörte, die an seine frühere Beziehung erinnerten.
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Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs hat das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts in Izmir bezüglich eines gegenseitigen Scheidungsverfahrens eines Ehepaares bewertet. Das Gericht stellte fest, dass der beklagte Ehemann sich mit seiner Ex-Frau traf, vertrauenserschütternde Gespräche führte und Lieder hörte, die an seine frühere Beziehung erinnerten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die klagende Ehefrau Beleidigungen, körperliche Gewalt und eifersüchtiges Verhalten bewiesen hatte.
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Ehemann als "weniger schuldig" und die Ehefrau als "schwer schuldig" eingestuft und die Scheidung ausgesprochen. Nach der Berufung der Parteien bewertete das 2. Regionalgericht Izmir die Schuldanteile jedoch neu und stufte den Ehemann ebenfalls als "weniger schuldig" ein.
In Bezug auf die Entscheidung des Berufungsgerichts stellte die 2. Zivilkammer des Kassationshofs fest, dass der Ehemann seiner Ex-Frau vertrauenserschütternde Nachrichten geschickt und sich nicht um die Kinder gekümmert hatte, während die Ehefrau Beleidigungen, Drohungen und körperliche Gewalt nachgewiesen hatte. Der Kassationshof hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts jedoch mit der Begründung auf, dass verziehenes Verhalten der Ehefrau nicht als Verschulden angerechnet werden könne, solange die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt hätten.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Parteien bei den zur Scheidung führenden Verhaltensweisen gleichermaßen schuldig seien und die Ehefrau infolge der Scheidung in Armut geraten würde. Aus diesem Grund wurde das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und festgelegt, dass zugunsten der Ehefrau ein angemessener Unterhalt festgesetzt werden müsse.