Eilmeldung: Begründung für die Ablehnung des CHP-Antrags durch den YSK bekannt gegeben
Der Hohe Wahlausschuss (YSK) hat dargelegt, warum er den Antrag der CHP bezüglich der Entscheidung zur absoluten Nichtigkeit abgelehnt hat. In der veröffentlichten Begründung erklärte das Gremium, dass eine Überprüfung der betreffenden Entscheidung durch den YSK nicht möglich sei.
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Der Hohe Wahlausschuss (YSK) hat seine begründete Entscheidung zur Ablehnung des Antrags veröffentlicht, den die Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) nach der Entscheidung zur absoluten Nichtigkeit gestellt hatte.
In der Begründung des Gremiums wurde dargelegt, dass die Entscheidung zur absoluten Nichtigkeit, die Gegenstand des Antrags war, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Prüfung und Aufsicht des YSK falle.
In der begründeten Entscheidung heißt es: "Gerichtliche Entscheidungen werden vom Kassationsgerichtshof (Yargıtay) geprüft; der YSK ist keine Revisionsinstanz. Der YSK hat keine Aufgabe bei der Feststellung solcher Behauptungen. Eine Überprüfung der Entscheidung zur Nichtigkeit durch den YSK ist nicht möglich."
Die begründete Entscheidung lautet wie folgt:
"Obwohl vom Antragsteller unter Berufung auf Artikel 79 der Verfassung beim Hohen Wahlausschuss Einspruch wegen angeblicher vollständiger Rechtswidrigkeit eingelegt wurde, mit der Begründung, dass die Wahlen beim 22. Außerordentlichen Parteitag der Cumhuriyet Halk Partisi am 21.09.2025, beim Außerordentlichen Parteitag der Provinz Istanbul am 24.09.2025, beim 39. Ordentlichen Parteitag der Provinz Istanbul am 19.10.2025 und beim 39. Ordentlichen Parteitag der Cumhuriyet Halk Partisi vom 28.-30. November 2025 sowie die Delegiertenmandate der beim Ordentlichen Parteitag vom 4.-5. November 2023 gewählten Delegierten gemäß dem Gesetz über politische Parteien Nr. 2820 erloschen seien und somit die von den neuen Delegierten bei den Parteitagen ausgestellten Mandate der Provinz- und Bezirkswahlausschüsse gültig seien und die bei diesen Parteitagen Gewählten ihre Ämter fortführten; ist festzustellen, dass die Prüfungen unseres Gremiums bei Anträgen wegen 'vollständiger Rechtswidrigkeit' auf die Kontrolle der von den Provinz- und Bezirkswahlausschüssen getroffenen Entscheidungen beschränkt sind. Der Antragsteller hat jedoch versucht, über diesen Kontrollweg die Überprüfung der Entscheidung des Regionalgerichts Ankara vom 21.05.2026 mit dem Aktenzeichen 2026/32 Esas und 2026/658 Karar zu erwirken. Da die Revisionsinstanz für diese Entscheidung jedoch der Kassationsgerichtshof (Yargıtay) ist, besteht keine Möglichkeit, die genannte Entscheidung des Regionalgerichts im Rahmen des Wahlrechts durch den Hohen Wahlausschuss zu überprüfen."