Einspruch von Feti Yıldız (MHP) gegen absolute Nichtigkeit: „Eine Anwendung ist nicht möglich“
Während die Diskussionen über das Urteil zur „absoluten Nichtigkeit“ in Bezug auf die CHP anhalten, äußerte sich der stellvertretende MHP-Vorsitzende Feti Yıldız auf bemerkenswerte Weise. Yıldız betonte, dass bei Wahlprozessen politischer Parteien die Bestimmungen des Gesetzes über politische Parteien Nr. 2820 als Grundlage dienen müssten und dass das Zivilgesetzbuch sowie das Vereinsgesetz keine Anwendung finden könnten.
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Nachdem die 36. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara im CHP-Parteitagsverfahren entschieden hatte, dass der CHP-Vorsitzende Özgür Özel und die derzeitige Parteiführung vorläufig ihres Amtes enthoben werden und der ehemalige Vorsitzende Kemal Kılıçdaroğlu sowie sein Team die Amtsgeschäfte übernehmen sollen, dauern die politischen Debatten an.
Nachdem das Urteil in der Öffentlichkeit für großes Aufsehen gesorgt hatte, gab auch der stellvertretende MHP-Vorsitzende Feti Yıldız eine bemerkenswerte Erklärung zu diesem Thema ab.
„Die Anwendung des Zivilgesetzbuches und des Vereinsgesetzes ist nicht möglich“
Feti Yıldız, der in der MHP als stellvertretender Vorsitzender für Rechts- und Wahlangelegenheiten fungiert, äußerte sich zum rechtlichen Rahmen, der bei Wahlprozessen politischer Parteien anzuwenden ist.
Yıldız äußerte sich in seiner Erklärung wie folgt:
„Solange Artikel 21, Absatz 11 des Gesetzes über politische Parteien Nr. 2820 in Kraft ist, ist die Anwendung des Zivilgesetzbuches und des Vereinsgesetzes nicht möglich. Der Zuständigkeitsbereich des erstinstanzlichen Zivilgerichts bezieht sich auf die Verfahren bis zum Tagesordnungspunkt der Wahl durch die Generalversammlung.“