Entscheidung betrifft Arbeitnehmer: Zeiterfassung per Fingerabdruck für rechtswidrig erklärt
Im Rahmen des Schutzes personenbezogener Daten wurde eine wichtige Entscheidung für Millionen von Arbeitnehmern getroffen; die Arbeitszeiterfassung an Arbeitsplätzen mittels biometrischer Daten wie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung ist künftig nicht mehr zulässig.
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Die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) hat eine neue Grundsatzentscheidung veröffentlicht, die die Praxis der Überwachung von Arbeitszeiten mittels biometrischer Daten an Arbeitsplätzen in Frage stellt. Die Nutzung von Technologien wie Fingerabdruck-, Gesichtserkennungs-, Retina- und Irisscans, die in letzter Zeit immer häufiger eingesetzt werden, wurde reguliert und die Anwendung dieser Methoden zur Personalüberwachung als rechtswidrig eingestuft.
In der Bewertung der Behörde werden biometrische Daten als „personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ definiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung dieser Informationen irreversible Risiken birgt. Es wurde betont, dass für die Verwendung dieser Daten nicht nur eine gesetzliche Grundlage ausreicht, sondern auch die Grundsätze der Notwendigkeit, der Datenminimierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen.
Obwohl Arbeitgeber derzeit verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen, stellte die KVKK in ihrer Erklärung fest, dass das Arbeitsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die eine solche Erfassung zwingend mittels biometrischer Verfahren vorschreibt. Aus diesem Grund wurde die Arbeitszeitkontrolle durch den Arbeitgeber mittels biometrischer Methoden rechtlich als unzulässig bewertet.
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Machtungleichgewichts zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fraglich sei, ob die von den Mitarbeitern eingeholte ausdrückliche Zustimmung tatsächlich auf „freiem Willen“ beruhe. Im Beschlusstext wurde hervorgehoben, dass die möglichen Konsequenzen, mit denen ein Arbeitnehmer bei Verweigerung oder Widerruf seiner Zustimmung rechnen müsste, die Gültigkeit der ausdrücklichen Einwilligung negativ beeinflussen könnten.
Als Alternative wurde daran erinnert, dass weniger invasive Methoden zur Erfassung von Kommen und Gehen bevorzugt werden könnten, wie etwa Magnet- oder RFID-Karten, Chipkarten, PIN-Codes, Unterschriftenlisten oder Aufzeichnungen durch Aufsichtspersonen. Die KVKK kam zu dem Schluss, dass biometrische Systeme nicht zwingend erforderlich seien, da diese Alternativen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit besser entsprächen.
In der Entscheidung wurde zudem festgehalten, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, also die Arbeitgeber, verpflichtet sind, sowohl technische als auch administrative Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten korrekt und gesetzeskonform verarbeitet werden. Die Grundsatzentscheidung wurde im Amtsblatt sowie auf der Website der Behörde veröffentlicht.
Mit dieser neuen Regelung wurde der Einsatz biometrischer Daten am Arbeitsplatz zum Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer weitgehend unterbunden.