Entscheidung des Staatsrats zum Polizisten, der ein Kind im Streifenwagen missbrauchte

Ein Polizeibeamter, der ein Kind, das er in seinen Streifenwagen mitgenommen hatte, sexuell missbrauchte, wurde neben einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus dem Dienst entlassen. Nachdem ein Verwaltungsgericht zweiter Instanz in dem von ihm angestrengten Verfahren zur Aufhebung der Entlassung zu seinen Gunsten entschieden hatte, sprach nun der Staatsrat das letzte Wort. Das höchste Gericht hob das Aufhebungsurteil auf und gab dem Einspruch des Innenministeriums statt.

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Die 2. Kammer des Staatsrats (Danıştay) hat den Fall eines Polizeibeamten entschieden, der während seines Dienstes ein Kind, das er in seinen Streifenwagen mitgenommen hatte, sexuell missbrauchte.

Es wurde festgestellt, dass der Polizeibeamte das Kind, das er gegen 03.00 Uhr nachts während seines Dienstes in den Streifenwagen aufgenommen hatte und gegen das er keinerlei polizeiliche Maßnahmen einleitete, belästigte. In dem daraufhin eröffneten Strafverfahren wurde der Beamte wegen „sexuellen Missbrauchs durch Belästigung“ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Hohe Disziplinarausschuss des Innenministeriums beschloss am 2. Dezember 2019 die Entlassung des Polizeibeamten aus dem Staatsdienst. Als Begründung für die Entlassung wurde festgehalten: „Begehung einer Handlung, die aufgrund ihrer Art und Schwere mit dem Status eines Beamten unvereinbar ist und als schändlich und beschämend gilt.“

ANDERE ENTSCHEIDUNG DES VERWALTUNGSGERICHTS

Wie İsmail Arı von Birgün berichtet, wandte sich der Polizeibeamte an das Verwaltungsgericht, um die Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beruf aufheben zu lassen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Vorgang nicht rechtswidrig sei.

Bei der Berufungsprüfung des Falls traf das Verwaltungsgericht zweiter Instanz jedoch eine andere Entscheidung. Das Urteil der ersten Instanz wurde aufgehoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für die Entlassung aus dem Beruf die Zustimmung des Ministers erforderlich sei. Da die Maßnahme ohne ministerielle Zustimmung durchgeführt wurde, wurde sie als formell und verfahrensrechtlich rechtswidrig eingestuft und aufgehoben.

STAATSRAT HOB URTEIL AUF

Das Innenministerium legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweiter Instanz beim Staatsrat Berufung ein. Auch der Berichterstatter des Staatsrats vertrat die Auffassung, dass das Urteil aufgehoben werden müsse.

Die 2. Kammer des Staatsrats entschied, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweiter Instanz rechtlich nicht haltbar sei, und gab dem Revisionsantrag des Ministeriums statt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts zweiter Instanz wurde aufgehoben und die Akte zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht zurückverwiesen.