Entscheidung im Amtsblatt für Wälder: Können für touristische Zwecke vergeben werden
Mit einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung öffentlicher Immobilien für Tourismusinvestitionen können nun auch staatliche Wälder für touristische Zwecke vergeben werden.
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Die Verordnung über die Zuweisung öffentlicher Immobilien für Tourismusinvestitionen wurde geändert. Durch eine Ergänzung des Artikels 30-A der Verordnung mit dem Titel „Zuweisungsbefugnis und sonstige Verfahren“ wurden staatliche Wälder in die Liste der Flächen aufgenommen, die vom Ministerium für Kultur und Tourismus für touristische Zwecke zugewiesen werden können.
Wie Hüseyin Gökçe von Ekonomim berichtet, sieht die Änderung in Artikel 16 vor, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Unternehmer innerhalb der Vorabgenehmigungsfrist – außer bei höherer Gewalt oder behördlich bedingten Gründen – die im Voraus gezahlten Vorabgenehmigungsgebühren sowie die Kosten für Aufforstung und Pflege nicht erstattet werden. In der vorherigen Fassung der Verordnung war lediglich vorgesehen, dass die Vorabgenehmigungsgebühr nicht erstattet wird.
Dem Artikel 17 der Verordnung mit dem Titel „Endgültige Zuweisung“ wurde die Bestimmung hinzugefügt, dass bei einer Genehmigung zur Umwandlung der Art der Anlage in einen Tourismuskomplex keine zusätzliche Kapazität oder Baurechte gewährt werden.