Entscheidung im Fall Merdan Yanardağ: Es geschah versehentlich
Gegen den Tele1-Chefredakteur Merdan Yanardağ, den verantwortlichen Redakteur Ali İhsan Demir und den Programmmoderator Musa Özuğurlu wurden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen „öffentlicher Beleidigung des Präsidenten“ gerichtliche Auflagen verhängt.
İHA
Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul führt weiterhin Ermittlungen zu einem Vorfall in der am 21. September auf dem Sender Tele1 ausgestrahlten Sendung „Türkiye'nin Yönü“ (Die Richtung der Türkei). Dabei ging es um eine Untertitel-Einblendung, in der der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit dem israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu verglichen wurde.
Die im Rahmen der Ermittlungen zur Aussage geladenen Beschuldigten Merdan Yanardağ, Ali İhsan Demir und Musa Özuğurlu wurden von der Staatsanwaltschaft vernommen. Nach den Aussagen überwies die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten mit dem Antrag auf gerichtliche Auflagen an das zuständige Bereitschaftsgericht.
Das Friedensgericht entschied, die drei Beschuldigten unter gerichtlichen Auflagen, bestehend aus einem Ausreiseverbot und einer Meldepflicht, auf freien Fuß zu setzen.
In der Überweisungsakte der Staatsanwaltschaft wurde festgehalten, dass der verantwortliche Redakteur Ali İhsan Demir und Chefredakteur Merdan Yanardağ in ihren Aussagen angaben, zum Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht im Sender anwesend gewesen zu sein. Sie erklärten, der Vorfall sei versehentlich geschehen, man habe jedoch dennoch Bedauern empfunden und eine Entschuldigung veröffentlicht.
KEIN VORSATZ
Der Moderator der Sendung, Musa Özuğurlu, gab in seiner Aussage an, dass der Vorfall darauf zurückzuführen sei, dass das Regiepersonal den in der Sendung gesprochenen Satz falsch in den Untertitel übertragen habe; es habe kein Vorsatz bestanden. In der Akte wurde zudem vermerkt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten geprüft werde.
In der Akte wurde festgestellt, dass die in der Sendung geteilte Äußerung den Tatbestand der „Beleidigung des Präsidenten“ erfülle und ein hinreichender Tatverdacht bestehe.
Da jedoch zum jetzigen Zeitpunkt die Beweise weitgehend gesichert seien und eine Untersuchungshaft als Sicherungsmaßnahme zu betrachten sei, kam man zu dem Schluss, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch gerichtliche Auflagen erreicht werden könne. Es wurde festgehalten, dass gerichtliche Auflagen in diesem Stadium als verhältnismäßig erachtet werden.