Entwicklung bei der Personenstandsregistrierung verheirateter und geschiedener Frauen: Entscheidung liegt beim Verfassungsgericht

Gemäß Artikel 23 des Personenstandsgesetzes werden Frauen bei der Heirat in das Familienregister ihres Ehemannes übertragen; nach einer Scheidung werden sie wieder in das Register ihres Vaters zurückgeführt. Im Jahr 2020 brachten der Anwalt Ömer Çakırgöz und seine Ehefrau das Thema zur Aufhebung dieser Praxis vor Gericht.

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In der Türkei gibt es eine wichtige Entwicklung bei der seit langem umstrittenen Praxis, den Personenstand von Frauen nach der Eheschließung automatisch in das Register des Ehemannes zu übertragen.

Es wurde beim Verfassungsgericht (AYM) ein Antrag auf Aufhebung der Praxis gestellt, bei der Frauen bei der Heirat in das Register des Ehemannes „übertragen“ und nach der Scheidung in das Register des Vaters „zurückgeführt“ werden.

Der Fall hat nach einem jahrelangen Rechtsstreit vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht eine wichtige Phase erreicht. Wie Rengin Temoçin von der Zeitung Cumhuriyet berichtet, hat das Gericht beschlossen, beim Verfassungsgericht (AYM) die Aufhebung dieser Regelung zu beantragen. Nun richten sich alle Augen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts.

Rechtsanwältin Süreyya Kardelen Yarlı äußerte sich dazu wie folgt:

„Die Verpflichtung, den Personenstand einer Frau nach der Eheschließung automatisch in das Register ihres Ehemannes zu übertragen, ist nicht nur ein technischer Verwaltungsvorgang; es ist eine symbolische Praxis, in der die Geschlechterungleichheit institutionalisiert wird. Die Entscheidung des 14. Zivilgerichts Istanbul, eine konkrete Normenkontrolle bezüglich des 2. Absatzes von Artikel 23 des Personenstandsgesetzes einzuleiten, ist ein wichtiger Widerstandspunkt gegen die rechtliche Verwischung der individuellen Identität, der räumlichen Zugehörigkeit und des zivilrechtlichen Status von Frauen. Der im Artikel 10 der Verfassung verankerte Gleichheitsgrundsatz, das in Artikel 20 garantierte Recht auf Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie die in Artikel 23 geregelte Freiheit der Wahl des Wohnsitzes bieten eine verfassungsrechtliche Grundlage gegen solche geschlechtsspezifischen automatisierten Praktiken.“

Yarlı fasste ihre Worte wie folgt zusammen:

„Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verfolgt in seiner ständigen Rechtsprechung einen Ansatz, der die Autonomie und Identität des Einzelnen bei Verfahren im Zusammenhang mit Änderungen des Zivilstands in den Mittelpunkt stellt (zum Beispiel Burghartz gegen die Schweiz, 1994). In diesem Sinne ist es offensichtlich, dass die Praxis in der Türkei weder die Rechte des Einzelnen respektiert noch mit internationalen Standards vereinbar ist.

Diese Entscheidung geht weit über die Frage hinaus, wo eine Frau nach der Heirat ‚registriert‘ ist.

Dies ist eine juristische Prüfung darüber, ob der Haushalt einer Frau Ausdruck ihres eigenen Willens sein kann. Diese mutige Entscheidung des Gerichts ist nicht nur eine Normenkontrolle, die vor das Verfassungsgericht gebracht wird; sie ist eine wichtige Schwelle auf dem Weg zur Anerkennung von Frauen als Rechtssubjekte.“