Erben aufgepasst: Neues System eingeführt... Notarielle Beglaubigung nicht mehr zwingend
Die neue Regelung zur Anteilsverteilung im Grundbuch und zur Erbteilung bringt wichtige Neuerungen mit sich. Demnach entfällt bei der Anteilsverteilung in gemeinschaftlichen Grundbüchern und bei der Erbteilung die Notarpflicht.
12punto
Ein neues System für die Anteilsverteilung im Grundbuch und die Erbteilung wurde eingeführt. Mit dem neuen System entfällt die Notwendigkeit, dass alle Miteigentümer im Grundbuch gemeinsam handeln müssen.
Durch die neue Regelung ist die Erbteilung nun allein durch eine schriftliche Vereinbarung möglich. Es wurde mitgeteilt, dass der Wegfall der notariellen Beglaubigungspflicht für Verträge den Prozess schneller und einfacher gestalten wird.
Darüber hinaus ist für die Erbteilung unter Geschwistern keine notarielle Beglaubigung mehr erforderlich. Die Anteilseigner können das Eigentum nun einfach per schriftlicher Erklärung übertragen.
Die neuen Regeln für Inhaber von gemeinschaftlichen Grundbüchern setzen die alten Bedingungen für die Erbteilung unter Geschwistern außer Kraft. Für Bürger, die Immobilien von ihren Eltern oder Familienangehörigen geerbt haben, stellt dies eine wichtige Entwicklung dar, da ein wesentliches Hindernis bei der Übertragung von Erbschaften unter Geschwistern beseitigt wurde.
BESTÄTIGUNG DURCH ALLE PARTNER IM GRUNDBUCHAMT ERFORDERLICH
Bei der Übertragung von gemeinschaftlichen Grundbuchanteilen müssen die Grundbuch- und Notarvorgänge abgeschlossen, die Grenzen festgelegt und das Grundstück identifiziert werden. Für die Übertragung eines geerbten Hauses unter Geschwistern reicht ein einfacher schriftlicher Vertrag aus. Sollten die Miteigentümer ihre Anteile verkaufen wollen, müssen sie eine gemeinsame Entscheidung treffen, und diese Entscheidung muss von allen Beteiligten im Grundbuchamt bestätigt werden.
Während der Übertragung des gemeinschaftlichen Grundbuchs können alle Anteilseigner persönlich im Grundbuchamt anwesend sein oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Nach Abschluss des Verkaufsvorgangs erhält jeder Anteilseigner seinen entsprechenden Anteil.
Falls nicht alle Miteigentümer bei der Unterzeichnung des Grundbuchs anwesend sein können, besteht als weitere Option die Möglichkeit, eine Vollmacht durch einen Anwalt zu erteilen. Der Teilungsprozess erfolgt im Grundbuchamt, daher werden die Anteile gemäß den im Grundbuch registrierten Informationen verteilt und übertragen.