Erwartete ÖTV-Regelung wurde umgesetzt
Die Regelung zum Fahrzeugkauf durch Menschen mit Behinderungen unter der ÖTV-Befreiung wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß den neuen Regeln ist eine lokale Wertschöpfungsquote von 40 Prozent erforderlich, und für den Kauf eines zweiten Fahrzeugs innerhalb von 10 Jahren wird keine Befreiung mehr gewährt.
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Die neue Regelung für den Fahrzeugkauf durch Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ÖTV-Befreiung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Die Regelung führt sowohl eine Anforderung an den lokalen Produktionsanteil als auch eine zeitliche Beschränkung für Fahrzeuge im Rahmen der Befreiung ein.
BEFREIUNG FÜR ZWEITFAHRZEUG VOR ABLAUF VON 10 JAHREN ENTFELLT
Gemäß der neuen Regelung wird für den Kauf eines zweiten Fahrzeugs durch Menschen mit Behinderungen unter der ÖTV-Befreiung, sofern dieser innerhalb von 10 Jahren nach dem ersten Kauf erfolgt, keine Befreiung mehr gewährt. Damit wurde eine zeitliche Begrenzung von 10 Jahren eingeführt.
40 PROZENT LOKALE WERTSCHÖPFUNGSQUOTE
Für Fahrzeuge, die im Rahmen der ÖTV-Befreiung erworben werden, wurde eine Anforderung an den lokalen Produktionsanteil eingeführt. Demnach müssen mindestens 40 Prozent der von Menschen mit Behinderungen gekauften Fahrzeuge aus lokaler Produktion stammen.
In der Türkei beginnen die Preise für Fahrzeuge, die die Bedingungen für die ÖTV-Befreiung erfüllen, bei 500.000 TL. Andererseits wurden die monatlichen Sozialhilfebeträge für Menschen mit Behinderungen wie folgt festgelegt:
Für Personen mit einem Behindertengrad zwischen 40 und 69 Prozent: 3.723 TL monatlich
Für Personen mit einem Behindertengrad von 70 Prozent und mehr: 5.584 TL monatlich