Achtung bei Immobilienanzeigen: Neue Ära in der Immobilienbranche hat begonnen!

Die neue Änderung im Immobiliensektor ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Anzeigen ohne verifizierte Berechtigung können nicht mehr auf Online-Portalen veröffentlicht werden. Hier sind die Details...

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Achtung bei Immobilienanzeigen: Neue Ära in der Immobilienbranche hat begonnen!

Ab heute können Anzeigen für den Verkauf oder die Vermietung von Wohnraum nicht mehr ohne eine Berechtigungsprüfung aufgegeben werden. Bestehende Anzeigen können nach Ablauf ihrer Laufzeit nur dann erneut geschaltet werden, wenn die entsprechende Berechtigungsprüfung durchgeführt wurde.

Achtung bei Immobilienanzeigen: Neue Ära in der Immobilienbranche hat begonnen!

Bei der Aufgabe einer privaten Anzeige ist es zwingend erforderlich, die Immobiliennummer in das entsprechende Feld auf der Seite der Anzeigenplattform einzugeben.

Achtung bei Immobilienanzeigen: Neue Ära in der Immobilienbranche hat begonnen!

Laut einem Bericht von Ekonomim sind hier die häufig gestellten Fragen und Antworten zum Elektronischen Anzeigen-Verifizierungssystem (EİDS):

Achtung bei Immobilienanzeigen: Neue Ära in der Immobilienbranche hat begonnen!

WAS IST DAS EİDS?

Das EİDS ist ein vom Handelsministerium im Rahmen der Identitäts- und Berechtigungsprüfungspflichten für Anzeigenplattformen geschaffenes System, das darauf abzielt, die Richtigkeit und Zuverlässigkeit von Immobilienanzeigen auf elektronischen Plattformen zu erhöhen.

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WER DARF IM RAHMEN DES EİDS ANZEIGEN SCHALTEN?

Immobilienanzeigen auf Plattformen können mit dem EİDS nur noch vom Eigentümer der Immobilie, dessen Verwandten ersten und zweiten Grades oder dessen Ehepartner sowie von Immobilienunternehmen mit einer entsprechenden Berechtigungslizenz aufgegeben werden. Als Verwandte ersten Grades gelten Eltern und Kinder, als Verwandte zweiten Grades Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.

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KÖNNEN MEINE VERWANDTEN ERSTEN UND ZWEITEN GRADES ODER MEIN EHEPARTNER IN MEINEM NAMEN EIN IMMOBILIENUNTERNEHMEN BEAUFTRAGEN?

Ihre Verwandten ersten und zweiten Grades oder Ihr Ehepartner können zwar Anzeigen für Ihre Immobilien schalten, diese Personen können jedoch keine Beauftragung eines Immobilienunternehmens in Ihrem Namen vornehmen. Die Beauftragung eines Immobilienunternehmens kann ausschließlich durch den Eigentümer der Immobilie erfolgen.

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WANN TRITT DAS EİDS IN KRAFT?

Das EİDS wurde am 15. September 2024 eingeführt. Zwischen dem 15. September 2024 und dem 31. Dezember 2024 gab es eine Übergangsphase.

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Während in diesem Zeitraum Anzeigen auch ohne Verifizierung möglich waren, wurde die Anwendung zum 1. Januar 2025 vollständig in Kraft gesetzt, sodass keine Anzeigen mehr ohne Berechtigungsprüfung geschaltet werden können.

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WIE WERDEN PRIVATE ANZEIGEN GESCHALTET?

Bei der Aufgabe einer privaten Anzeige ist die Eingabe der Immobiliennummer in das entsprechende Feld auf der Plattform zwingend erforderlich. Das System führt automatisch eine Prüfung des Eigentümers und des Verwandtschaftsverhältnisses durch, woraufhin der normale Anzeigeprozess abgeschlossen werden kann.

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WIE ERHÄLT MAN DIE IMMOBILIENNUMMER?

Die Immobiliennummer kann über den Dienst "Grundbuchdatenabfrage" (Tapu Bilgileri Sorgulama) auf e-Devlet abgerufen werden. In diesem Dienst kann über die Schaltfläche "Immobiliendaten" (Taşınmaz Bilgileri) in der Immobilienliste die Immobiliennummer eingesehen werden.

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Zudem ist die Immobiliennummer auf den neuen Grundbuchauszügen vermerkt.

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WIE WERDEN GEWERBLICHE ANZEIGEN GESCHALTET?

Im ersten Schritt muss der Eigentümer der Immobilie das Immobilienunternehmen autorisieren. Hierfür muss man sich über e-Devlet beim Dienst "EİDS Immobilienanzeigen-Autorisierungsvorgänge" anmelden.

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Auf der sich öffnenden Seite ist auf die Schaltfläche "Autorisierungsvorgänge" (Yetkilendirme İşlemleri) in der oberen rechten Ecke zu klicken. In diesem Schritt werden die Immobilien aufgelistet, deren Eigentümer die Person ist, und die betreffende Immobilie für die Anzeige wird ausgewählt.

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Auf der folgenden Seite wird im Bereich "Berechtigungsnummer" (Yetki Belgesi Numarası) die Berechtigungsnummer des zu beauftragenden Immobilienunternehmens eingegeben.

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Die Berechtigungsnummer kann beim Immobilienunternehmen erfragt oder über den Link https://ttbs.gtb.gov.tr/Home/BelgeSorgula durch eine Abfrage mit den Daten des Immobilienunternehmens ermittelt werden. Abschließend wird das "Enddatum der Berechtigung" ausgewählt und der Vorgang gespeichert.

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WIE WERDEN ANZEIGEN FÜR IMMOBILIEN OHNE GRUNDBUCHEINTRAG GESCHALTET?

Anzeigen für Immobilien ohne Grundbucheintrag können ohne Einbeziehung in das System geschaltet werden. Bei der Eingabe solcher Anzeigen muss auf der Plattform die Option "Ich habe kein Grundbuch" (Tapum Yok) markiert werden. Wohnprojekte, für die noch keine Stockwerkseigentumsbegründung vorliegt, TOKİ- und Emlak-Konut-Projekte sowie informelle Siedlungen (Gecekondus) fallen in die Kategorie der Immobilien ohne Grundbucheintrag.

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KEIN BANKBESUCH MEHR FÜR WOHNUNGSBAUDARLEHEN ERFORDERLICH

Wohnungsbaudarlehen können künftig ohne den Zwang zum Filialbesuch und ohne die Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterschrift über Fernkommunikationsmittel elektronisch in Anspruch genommen werden. Die vom Handelsministerium erstellten entsprechenden Verordnungen wurden im Amtsblatt veröffentlicht und sind in Kraft getreten.

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Mit den Regelungen wurden Änderungen an Fernabsatzverträgen für Finanzdienstleistungen, Wohnungsbaufinanzierungsverträgen und Verbraucherkreditverträgen vorgenommen. Nach Informationen des Ministeriums zielen die Änderungen darauf ab, die Harmonisierung mit den im Oktober in Kraft getretenen Regelungen des Verbraucherschutzgesetzes sicherzustellen.