Neue Regelung für Behindertenfahrzeuge: Wichtiger Hinweis für Besitzer von steuerbefreiten Fahrzeugen
Eine neue Regelung für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen unter Inanspruchnahme der ÖTV-Befreiung erworben wurden, ist in Kraft getreten. Künftig darf das Behindertenfahrzeug ausschließlich von der Person mit Behinderung selbst genutzt werden. Zudem muss die Nutzung von Behindertenfahrzeugen durch Dritte dem Finanzamt gemeldet werden. Mit der neuen Regelung wurde zudem eine Zulassungsbescheinigungspflicht für Wohnwagen eingeführt.
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Die vom Justiz- und Innenministerium erarbeitete 'Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Verkauf, Übertragung und Zulassungsdiensten für Fahrzeuge' wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
Die Nutzungsbedingungen für Fahrzeuge, die mit einer Befreiung von der Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) für Menschen mit Behinderungen erworben wurden, wurden neu geregelt. Demnach wird der Vermerk „Das Fahrzeug, das mit einer für die Behinderung geeigneten speziellen Vorrichtung ausgestattet und von der ÖTV befreit erworben wurde, darf ausschließlich von der Person mit Behinderung selbst genutzt werden“ in die Fahrzeugzulassungsunterlagen eingetragen.
NUTZUNGSVERBOT DURCH DRITTE BEI BEHINDERTENFAHRZEUGEN
Im Rahmen der Regelung ist die Nutzung des Behindertenfahrzeugs durch nicht behinderte Personen – selbst wenn die Person mit Behinderung im Fahrzeug anwesend ist – nur noch mit einer Bescheinigung von autorisierten Institutionen oder Organisationen möglich. Ohne eine solche Bescheinigung ist die Nutzung des Fahrzeugs durch nicht behinderte Personen untersagt. Bei Verstößen gegen diese Regelung wird der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt (Defterdarlık) am Ort der Feststellung gemeldet.
Es werden maximal zwei Personen aus dem Kreis der Verwandten ersten Grades (Blutsverwandte oder Verschwägerte), Geschwister, Ehepartner oder durch einen notariell beglaubigten Arbeitsvertrag beschäftigte Fahrer in die Zulassungsunterlagen eingetragen. Die Identitätsdaten dieser Personen werden auf Grundlage der Verpflichtungserklärung erfasst, die beim Fahrzeugkauf bei den Finanzämtern eingereicht wurde.
Dementsprechend wird bei der Zulassung von Behindertenfahrzeugen der Vermerk „Das Fahrzeug, das mit einer für die Behinderung geeigneten speziellen Vorrichtung ausgestattet und von der Sonderverbrauchssteuer befreit erworben wurde, muss persönlich von der Person mit Behinderung genutzt werden“ eingetragen.
Gemäß der Verordnung 'wird bei Feststellung, dass Fahrzeuge mit dem besagten Vermerk nicht persönlich genutzt werden oder ohne die Anwesenheit der begünstigten Person mit Behinderung im Fahrzeug verwendet werden, eine Meldung an das Finanzamt am Ort der Feststellung erfolgen. Wenn nicht durch autorisierte Institutionen und Organisationen bescheinigt wurde, dass das Fahrzeug auch bei Anwesenheit der begünstigten Person mit Behinderung von nicht behinderten Personen genutzt werden darf, ist die Nutzung durch Dritte untersagt.'
Damit ist mit der Verordnung die Nutzung von Fahrzeugen, die mit einem Behindertenausweis und ohne ÖTV erworben wurden, durch Dritte untersagt, sofern keine entsprechende Bescheinigung vorliegt.
ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG FÜR WOHNWAGEN
Darüber hinaus wurde gemäß den getroffenen Entscheidungen der Zusatz „und ein zulässiges Gesamtgewicht von über 750 Kilogramm“ im dritten Absatz von Artikel 9 der Verordnung aufgehoben. Artikel 9 der Verordnung lautete vor der Änderung wie folgt:
"Die Zulassung aller Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von der Generaldirektion für Sicherheit zugelassen werden, Militärfahrzeugen, Baumaschinen und schienengebundenen Fahrzeugen, sowie von Anhängern und Sattelanhängern, die an zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge angehängt werden und ein zulässiges Gesamtgewicht von über 750 Kilogramm haben (Traktoranhänger werden nicht separat vom Traktor zugelassen), erfolgt durch Notare; es werden eine Fahrzeugzulassungsbescheinigung und ein Antrag auf Kennzeichenprägung ausgestellt."
Mit der Aufhebung der 750-Kilogramm-Grenze fallen nun alle Wohnwagen unter diesen Artikel. Folglich werden für Wohnwagen eine Zulassungsbescheinigung und ein Antrag auf Kennzeichenprägung erstellt. Die Zulassung erfolgt durch Notare.
Ein Verkauf beim Notar mit dem O1-Dokument und der Verkaufsrechnung für den Wohnwagen, wie es derzeit der Fall ist, wird nicht mehr möglich sein.
Die Änderung des betreffenden Artikels tritt ab dem 1. Juli in Kraft.