Neue Regelung für Essenskarten! Die SGK setzt den Schlusspunkt
Die SGK hat eine neue Regelung zur Nutzung von Essenskarten bekannt gegeben. Beträge bis zu 158 TL werden nicht in die beitragsfähigen Einnahmen eingerechnet, selbst wenn sie für andere Ausgaben als Mahlzeiten verwendet werden; Beträge, die diesen Wert jedoch übersteigen, werden in die beitragsfähigen Einnahmen einbezogen.
12punto
Die Regelung zur Nutzung von Essenskarten, die Unternehmen ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, hat für Diskussionen gesorgt.
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat eine Erklärung zur Nutzung von Essenskarten abgegeben.
In der Erklärung hieß es: "Falls die Karte für andere Zwecke als Mahlzeiten verwendet wird, wird der Betrag von 158,00 TL nicht beitragspflichtig sein, jedoch wird der diesen Betrag übersteigende Teil der beitragsrelevanten Entlohnung unterliegen."
In der von der SGK veröffentlichten Erklärung wurden folgende Angaben gemacht:
"Wenn die Essenskarte/der Essensscheck/der Essensgutschein ausschließlich für die Bezahlung von Mahlzeiten verwendet wird, wird der aufgeladene Betrag nicht in die beitragsrelevante Entlohnung einbezogen.
Falls die Essenskarte/der Essensscheck/der Essensgutschein für andere Zwecke als Mahlzeiten verwendet wird, wird der Betrag von 158,00 TL nicht beitragspflichtig sein, jedoch wird der diesen Betrag übersteigende Teil der beitragsrelevanten Entlohnung unterliegen."