Neue Regelung für Fahrzeuge mit ÖTV-Befreiung: Verbot für Dritte kommt
Die neue Regelung zur Nutzung von Fahrzeugen, die von Menschen mit Behinderungen mit einer ÖTV-Befreiung erworben wurden, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In den Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge werden die Identitätsdaten der Personen hinterlegt, denen ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde; für Dritte wird ein Nutzungsverbot eingeführt. Was ändert sich bei der Nutzung von Fahrzeugen ohne ÖTV? Hier sind die Details...
12punto
Eine neue Regelung zur Nutzung von Fahrzeugen, die von Menschen mit Behinderungen unter Inanspruchnahme der ÖTV-Befreiung erworben wurden, wurde am 4. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Verkauf, Übertragung und Zulassung von Fahrzeugen enthält wichtige Änderungen, die Angehörige von Menschen mit Behinderungen sowie andere Nutzer betreffen.
INKRAFTTRETEN AM 1. JANUAR
Die neuen Regeln im Rahmen der Verordnung treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Ab diesem Datum wird klar geregelt, wer die Fahrzeuge, die Menschen mit Behinderungen unter Inanspruchnahme der Befreiung erworben haben, nutzen darf.
Die Identitätsdaten der Personen, die die Fahrzeuge nutzen dürfen, werden in die Zulassungsunterlagen eingetragen, und die Nutzung der Fahrzeuge durch andere Personen wird untersagt.
DATEN DER FAHRZEUGNUTZER WERDEN REGISTRIERT
Gemäß der Änderung in der Verordnung:
In die Zulassungsunterlagen von Fahrzeugen, die über die im ärztlichen Attest des Menschen mit Behinderung angegebene technische Ausstattung verfügen oder über ein Automatikgetriebe verfügen, wird ein Vermerk eingetragen, dass das Fahrzeug nur von der Person mit Behinderung genutzt werden darf.
In dem Vermerk wird festgehalten, dass das Fahrzeug ausschließlich von der Person mit Behinderung oder den in den Zulassungsunterlagen eingetragenen Personen genutzt werden darf.
Während der Gültigkeitsdauer des Vermerks unterliegt die Fahrzeugnutzung diesen Regeln.
NUTZUNGSVERBOT FÜR DRITTE
Die neue Regelung untersagt es Dritten, die Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen zu nutzen.
Selbst wenn die Person mit Behinderung, der das Fahrzeug gehört, im Fahrzeug anwesend ist, muss für die Nutzung durch nicht behinderte Personen eine Genehmigung der zuständigen Behörden eingeholt werden.
Ohne eine solche Bescheinigung ist die Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte untersagt.
MAXIMAL ZWEI PERSONEN NUTZUNGSBERECHTIGT
Während neue Einschränkungen für die Fahrzeugnutzung eingeführt wurden, wurden folgende Details bekannt gegeben:
Maximal zwei Personen aus dem Kreis des Ehepartners der behinderten Person, Verwandten ersten Grades mit Wohnsitz in derselben Provinz, Geschwistern, Vormündern oder einem Fahrer mit notariell beglaubigtem Arbeitsvertrag dürfen das Fahrzeug nutzen.
Diese Personen werden ebenfalls in die Zulassungsunterlagen eingetragen, und das Nutzungsrecht wird für die Dauer des Vermerks ausschließlich diesen beiden Personen gewährt.
MELDUNG BEI REGELVERSTÖSSEN
Die Verordnung legt auch die Verfahren bei Regelverstößen fest.
Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug, für das die Person mit Behinderung eine Befreiung in Anspruch genommen hat, von einer nicht registrierten Person genutzt wird, wird dies dem Finanzamt (Defterdarlık) gemeldet.
Die zuständigen Finanzamtsdirektionen können im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Strafverfahren einleiten.
WAS IST DAS ZIEL DER REGELUNG?
Die neue Regelung wird eingeführt, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die mit ÖTV-Befreiung erworben wurden, nur von den tatsächlichen Bedürftigen genutzt werden und um Missbrauch zu verhindern.
Die Verordnung zielt darauf ab, eine faire Anwendung zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen.