Geldstrafe für Unterhaltungslokal, das 'Junggesellenabschied' männlicher Kunden ablehnte

Eine achtköpfige Männergruppe, die in einem Unterhaltungslokal in Izmir einen Junggesellenabschied feiern wollte, erhielt bei der telefonischen Reservierungsanfrage die Antwort, dass Reservierungsanfragen von Gruppen, die ausschließlich aus männlichen Kunden bestehen, nicht akzeptiert würden. Die türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde (TİHEK) verhängte gegen das Lokal wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts ein Bußgeld.

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Die türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde (TİHEK) hat gegen ein Unterhaltungslokal, das eine Reservierungsanfrage mit der Begründung ablehnte, es handele sich um eine große Männergruppe, wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts ein Bußgeld verhängt.

Laut der Entscheidung der TİHEK wollte A.Ö., der vor seiner Hochzeit mit Freunden feiern wollte, in einem Unterhaltungslokal in Izmir einen Tisch reservieren.

Nachdem A.Ö. mitgeteilt hatte, dass sie zu acht Männern kommen würden, erhielt er die Antwort: "Reservierungsanfragen von Gruppen, die nur aus männlichen Kunden bestehen, werden leider nicht akzeptiert." Die Person, deren Reservierungsanfrage aus diesem Grund abgelehnt wurde, wandte sich mit dem Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts an die TİHEK.

SCHRIFTVERKEHR ALS BEWEIS VORGELEGT

Der Beschwerdeführer legte als Beweis auch einen Screenshot des schriftlichen Austauschs mit dem Betrieb vor. In den Nachrichten im Bild war zu sehen, dass der Betrieb nach der Reservierungsanfrage die Aussage "Ich kann leider keine reinen Männergruppen annehmen, mein Herr" verwendete.

Auf die Frage von A.Ö.: "Sagen Sie das auch, wenn Frauen auf die gleiche Weise reservieren?", erhielt er die Antwort: "Nein, da unser Konzept auf unsere weiblichen Kunden ausgerichtet ist, kann ich keine reinen Männergruppen oder große Gruppen mit Männerüberschuss annehmen."

Im Rahmen der Prüfung forderte die Behörde eine schriftliche Stellungnahme des Unterhaltungslokals an. Der Betrieb behauptete, dass die Vorwürfe des Antragstellers nicht der Wahrheit entsprächen, und erklärte, man ziele darauf ab, allen Kunden den besten Service zu bieten, ohne dabei nach ethnischer Herkunft, Rasse oder Geschlecht zu unterscheiden.

In der Stellungnahme wurde erläutert, dass das Lokal vor allem von Familien und Frauen bevorzugt werde. Man habe die Erfahrung gemacht, dass große, rein männliche Gruppen unter Alkoholeinfluss ein negatives Verhalten gegenüber weiblichen Gästen zeigten, und aufgrund diesbezüglicher Beschwerden gehe man bei Reservierungen vorsichtig vor.

Es wurde angegeben, dass Gruppen mit hohem Frauenanteil und Familien bevorzugt würden, während Reservierungen für nicht allzu große Männergruppen durchaus vorgenommen würden.

Die TİHEK, die über den Antrag entschied, verhängte gegen den Betrieb wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts ein Bußgeld in Höhe von 80.000 Lira.

AUS DER ENTSCHEIDUNG

In der Entscheidung der TİHEK wurde betont, dass der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot nicht nur ein untrennbarer Bestandteil internationaler Menschenrechtsabkommen seien, sondern auch als grundlegende Rechtsnorm anerkannt würden, die über dem internationalen Recht stehe.

In der Entscheidung, in der erklärt wurde, dass das Geschlecht einen der in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6701 aufgeführten Diskriminierungstatbestände darstellt, wurde mitgeteilt, dass jede unterschiedliche Behandlung, die eine Person aufgrund ihres Geschlechts daran hindert oder erschwert, gesetzlich anerkannte Rechte und Freiheiten im Vergleich zu Personen in vergleichbaren Situationen gleichberechtigt zu nutzen, eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.

Die TİHEK, die in ihrer Entscheidung auf die Behauptung des Betriebs einging, dass "reine Männergruppen unter Alkoholeinfluss ein störendes Verhalten gegenüber weiblichen Gästen zeigen", traf folgende Einschätzung:

"Der Glaube, dass Frauen beim Konsum von Alkohol nicht stören, Männer jedoch beim Konsum von Alkohol stören und andere Kunden belästigen würden, ist ein reines Vorurteil, und das Phänomen der Diskriminierung speist sich aus solchen Vorurteilen. Zudem gibt es im konkreten Fall keine objektive Bewertung darüber, dass der Antragsteller und seine Freunde ein solches Verhalten an den Tag legen und weibliche Kunden belästigen würden oder dass sie in der Vergangenheit ein solches Verhalten gezeigt hätten. Es wurde zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel, das durch die Nichtaufnahme von Männergruppen allein aufgrund von Vorurteilen und Annahmen erreicht werden soll, nicht legitim ist."