Generalstaatsanwaltschaft legt Berufung gegen Urteil im Fall des zu Tode getretenen Katers Eros ein
Die Generalstaatsanwaltschaft Küçükçekmece hat Berufung gegen das Urteil gegen İbrahim Keloğlan eingelegt, der den Kater Eros in einer Wohnanlage in Başakşehir minutenlang zu Tode getreten hatte. In der Berufung wurde die Aufhebung des Urteils und die Anordnung der Inhaftierung des Angeklagten gefordert.
İHA
Bei dem Vorfall, der sich am 1. Januar in einer Wohnanlage in Başakşehir ereignete, hatte İbrahim Keloğlan den Kater namens Eros minutenlang misshandelt und so dessen Tod verursacht. Gegen den Angeklagten Keloğlan war vom 16. Strafgericht erster Instanz Küçükçekmece eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt worden.
Die Strafe wurde unter Anwendung eines Strafnachlasses wegen guter Führung auf 1 Jahr und 3 Monate reduziert und die Urteilsverkündung ausgesetzt. Nach Berufungen gegen das Urteil wurde im Rahmen des neu aufgerollten Verfahrens eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen „vorsätzlicher Tötung eines Haustieres“ gegen İbrahim Keloğlan verhängt. Gegen dieses Urteil legte die Generalstaatsanwaltschaft Küçükçekmece Berufung ein.
„ER SETZTE SEIN TÖTUNGSVERHALTEN FORT“
In dem Schriftsatz, der von der Generalstaatsanwaltschaft Küçükçekmece beim 16. Strafgericht erster Instanz Küçükçekmece zur Weiterleitung an das Regionalgericht Istanbul eingereicht wurde, wurde festgehalten, dass der Angeklagte İbrahim Keloğlan den Kater, der von den Bewohnern der Anlage gefüttert und gepflegt wurde, im Aufzug trat und das Tier in Todesangst auf den Flur floh.
In dem Schriftsatz wurde dargelegt, dass der Angeklagte die Flurtüren schloss, um die Flucht des Katers zu verhindern, und nicht davon abließ, auf das vor ihm flüchtende Tier einzutreten, womit er sein auf Tötung ausgerichtetes Verhalten fortsetzte. Es wurde festgehalten, dass gegen den Angeklagten eigentlich eine Strafe am oberen Ende des Strafrahmens hätte verhängt werden müssen, anstatt eine Grundstrafe festzulegen, die weder der Strafgerechtigkeit noch dem öffentlichen Gewissen entspreche.
In dem Schriftsatz hieß es: „Es ist nicht nachvollziehbar, bei welcher schwerwiegenderen Tat oder welchem Ereignis eine solche Strafe verhängt werden soll, wenn bei einer Handlung, die mit bestialischen Gefühlen, grausam, unter Qualen und mit hoher Vorsatzintensität begangen wurde, keine Strafe am oberen Ende des Strafrahmens verhängt wird.“
IRRTUM BEI DER STRAFBEMESSUNG
In dem Schriftsatz wurde zudem ausgeführt, dass kein Zweifel daran bestehe, dass das Ereignis aufgrund der Art und Weise der Ausführung – mit bestialischen Gefühlen und unter Zufügung von Schmerzen bei hoher Vorsatzintensität – äußerst schwerwiegend und gravierend sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Grundstrafe ein Irrtum unterlaufen sei, da weder berücksichtigt wurde, ob eine Beschwerde vorlag oder der Schaden wiedergutgemacht wurde, noch die Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten nach der Tat als Kriterium herangezogen wurden.
AUFHEBUNG DES URTEILS UND INHAFTIERUNG DES ANGEKLAGTEN GEFORDERT
In dem Schriftsatz, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dem Angeklagten ein Ermessensnachlass gewährt wurde, wurde erklärt, dass die Anwendung eines Strafnachlasses mit unzureichender Begründung unter Berücksichtigung der bestialischen Gefühle und der Qualen, der Art und Weise der Begehung der Tat, des verfolgten Ziels und der Intensität des Vorsatzes gegen das Verfahrensrecht und die Gesetze verstoße.
Es wurde zudem festgehalten, dass der Angeklagte, der durch sein Handeln den breiten Protest des gesellschaftlichen Bewusstseins und der Moral auf sich zog, der in seinem Ziel gefährlich und grausam ist, eine böswillige Handlung zur Schau stellte und aus einem psychologischen Motiv heraus handelte, den Kater auf gnadenlose und grausame Weise mit bestialischen Gefühlen und unter Qualen tötete.
In dem Schriftsatz wurde die Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils sowie die Anordnung der Inhaftierung des Angeklagten zusammen mit der Aufhebungsentscheidung gefordert.