Grundsatzurteil des Kassationshofs betrifft 16 Millionen Rentner
Die Zivilrechtskammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat ein Grundsatzurteil gefällt, das Rentner betrifft, die sich verpflichten, ihre Kreditraten über ihre Rentenbezüge zu tilgen.
İHA
Die Zivilrechtskammer des Kassationshofs hat entschieden: „Ein Kunde, der nach einer gewissen Zeit der Kreditrückzahlung über die Rente Einspruch gegen diesen Abzug erhebt, kann von der Bank, die den Abzug daraufhin stoppt, keine Rückerstattung der vorangegangenen Einbehalte verlangen.“
Nach Informationen des Rechtsprechung-Bulletins (İçtihat Bülteni) hatte der Anwalt der Kläger geltend gemacht, dass sein Mandant bei der beklagten Bank, bei der auch das Rentenkonto geführt wird, einen Kredit aufgenommen habe. Die Bank habe eine Sperre auf das Rentenkonto gelegt, Gelder eingezogen und den Kunden von Rechten wie Werbeaktionen etc. ausgeschlossen. Aufgrund dieser Abzüge sei der Lebensunterhalt nicht mehr zu bestreiten gewesen. Der Kläger forderte daher die Aufhebung der Kontosperre, den Stopp der Abzüge sowie die Rückerstattung der bis zum Klagedatum vom Konto eingezogenen Beträge. Der Anwalt der Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.
ERSTINSTANZLICHES GERICHT WIES KLAGE AB
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger der Abbuchung von seinem Rentenkonto als Sicherheit für den aufgenommenen Kredit zugestimmt und eine entsprechende Überweisungsanweisung erteilt habe. Diese Klausel im Vertrag stelle keine unbillige Bedingung dar. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Tilgung der Raten über die Rente vorbehaltlos zu akzeptieren und anschließend deren Rückerstattung zu fordern. Gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts legte der Anwalt des Klägers fristgerecht Berufung ein.
BERUFUNGSGERICHT ORDNETE AUFHEBUNG DER KONTOSPERRE AN
Das Berufungsgericht gab dem Berufungsantrag des Klägeranwalts statt, hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf, entschied in der Sache neu und ordnete die Aufhebung der Sperre auf dem Rentenkonto an. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts legte der Anwalt der Beklagten fristgerecht Revision ein.
3. ZIVILSENAT DES KASSATIONSHOF HOB URTEIL AUF
Der 3. Zivilsenat des Kassationshofs führte in seinem Aufhebungsbeschluss Folgendes aus:
„Das erstinstanzliche Urteil zur Abweisung der Klage steht im Einklang mit Recht und Gesetz sowie der gefestigten Praxis unseres Senats. Da kein Fehler vorliegt, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das zu einer fehlerhaften Bewertung gelangte, rechtswidrig und erfordert eine Aufhebung.“
Das Berufungsgericht hielt an seiner Entscheidung fest und bestätigte diese unter Wiederholung der ursprünglichen Begründung. Daraufhin legte der Anwalt der Beklagten gegen dieses Beharrungsurteil fristgerecht Revision ein. Somit gelangte der Fall vor die Zivilrechtskammer des Kassationshofs.
„RENTNER, DER EINSPRUCH GEGEN ABZUG ERHEBT, KANN KEINE RÜCKERSTATTUNG VERLANGEN“
Die Zivilrechtskammer des Kassationshofs hob nach der Revisionsprüfung das Urteil des Berufungsgerichts auf. In der Begründung hieß es:
„Der Verbraucher, der aufgrund der allgemeinen Annahme, dass er über kein anderes Einkommen als die Rente verfügt, geschützt wird, um die schwächere Partei nicht noch weiter zu schwächen, ist sich bei Abschluss des Kreditvertrags bewusst, dass er die Summe, die er für seine sozioökonomischen Bedürfnisse ausgegeben hat, aus seiner Rente zurückzahlen muss. Indem er seine Rente als Teil seines Vermögens darstellt, stärkt er gegenüber der Bank die Wahrscheinlichkeit der Kreditrückzahlung. Die Bank, die in diesem Vertrauen handelte, gewährte dem Kläger mehrfach Kredite. Da der Kläger die Raten nicht auf anderem Wege zahlte und der von Anfang an gewählten Überweisungsmethode, bei der die Kreditraten monatlich regelmäßig eingezogen wurden, nicht widersprach, stellt die Forderung nach Stornierung der Abzüge wegen angeblicher Rechtswidrigkeit und die damit verbundene Rückforderung der Beträge einen Rechtsmissbrauch dar. Gemäß Artikel 2 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 ist dies nicht mit Treu und Glauben vereinbar und darf daher von der Rechtsordnung nicht geschützt werden.“