Grundsatzurteil des Kassationshofs: Koch beleidigte Praktikanten als 'Ochse, Dummkopf, nutzlos' – fristlose Kündigung und kein Anspruch auf Abfindung

Die Beleidigungen und Beschimpfungen eines Chefkochs gegenüber einem Praktikanten und Arbeitskollegen in einem Hotel landeten vor Gericht. Nachdem der Koch nach seiner Entlassung Abfindungszahlungen forderte, gab der Kassationshof dem Arbeitgeber recht und fällte ein Grundsatzurteil.

İHA

Das Verhalten von K.H., der als Chefkoch in einem Hotel tätig war, löste einen jahrelangen Rechtsstreit aus. Dem Vorwurf zufolge hatte der Chefkoch gegenüber einem Praktikanten und anderen Mitarbeitern beleidigende und vulgäre Ausdrücke verwendet, woraufhin ihm der Arbeitgeber fristlos kündigte.

K.H. behauptete, sein Arbeitsverhältnis sei zu Unrecht beendet worden, und zog vor das Arbeitsgericht. Er forderte neben Abfindungs- und Kündigungsentschädigungen auch die Auszahlung von Überstunden, Feiertagszuschlägen sowie Zahlungen für Wochenendruhetage und den steuerlichen Mindestunterhaltsabzug.

ARBEITGEBER: ARBEITSFRIEDEN GESTÖRT

Das Hotelmanagement argumentierte, dass der Kläger nicht nur den Praktikanten M.K., sondern auch andere Mitarbeiter beleidigt und beschimpft habe. Das Unternehmen erklärte, die Kündigung des Arbeitsvertrags sei gemäß dem Arbeitsgesetz Nr. 4857 aus wichtigem Grund erfolgt. Zudem seien Überstunden in den Lohnabrechnungen erfasst und per Banküberweisung ausgezahlt worden, weshalb die Klage abzuweisen sei.

ERSTINSTANZLICHES GERICHT BEURTEILTE FALL ANDERS

Das Arbeitsgericht, das den Fall prüfte, wies darauf hin, dass keine konkreten Beweise für die vom Arbeitgeber vorgebrachten Anschuldigungen vorgelegt worden seien. Zudem entschied das Gericht, der Klage teilweise stattzugeben, da der Arbeitsvertrag keine Klausel enthalte, wonach Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten seien.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Auf die Revision des Arbeitgebers hin landete der Fall jedoch vor dem Kassationshof (Yargıtay).

KASSATIONSHOF: VERTRAUENSVERHÄLTNIS ZERSTÖRT

Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs betonte, dass der Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Kündigung habe, wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers gegen die Regeln von Moral und Treu und Glauben verstoße und den Arbeitsfrieden im Betrieb störe.

In der Entscheidung wurde festgehalten, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig sei, da der Kläger einen Arbeitskollegen angegriffen, beschimpft, den Arbeitsfrieden gestört und gegen die Arbeitsdisziplin verstoßen habe.

ABFINDUNGSANSPRÜCHE ABGELEHNT

In der Entscheidung des Kassationshofs heißt es: „Bei der Prüfung des Akteninhalts wird deutlich, dass der Kläger im fraglichen Fall den als Praktikanten im Betrieb tätigen M.K. anschrie, weil die Tücher schlecht rochen, ihn vulgär beschimpfte und gewalttätige Äußerungen tätigte. Es wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter eine Augenoperation hinter sich hatte, den Kläger darüber informierte, dass er nicht arbeiten dürfe, und der Kläger ihn vor allen anderen demütigte, indem er ihn als ‚Ochse, Dummkopf, nutzlos, sieh zu wie du klarkommst‘ bezeichnete. Angesichts der Beweise in der Akte steht fest, dass der Kläger den Praktikanten, für dessen Schutz der Arbeitgeber verantwortlich ist, angegriffen, beleidigende Worte verwendet und durch sein aggressives Verhalten sowie seine vulgären Beschimpfungen gegenüber anderen Mitarbeitern gegen die Regeln von Moral und Treu und Glauben verstoßen hat, wodurch er den Arbeitsfrieden, die Ordnung und die Disziplin im Betrieb gestört hat. Angesichts dieses erwiesenen Verhaltens des Klägers muss davon ausgegangen werden, dass die Vertrauensbasis im Arbeitsverhältnis zerstört ist. In dieser Hinsicht ist die Kündigung des Vertrags durch den Arbeitgeber gemäß Artikel 25 Absatz (II) des Gesetzes Nr. 4857 wegen Verstoßes gegen die Regeln von Moral und Treu und Glauben rechtmäßig. Da die Kündigung durch den Arbeitgeber auf einem rechtmäßigen Grund beruht, hätte die Klage des Klägers auf Abfindungs- und Kündigungsentschädigung abgewiesen werden müssen; die Entscheidung, diese mit der schriftlichen Begründung anzunehmen, ist fehlerhaft, weshalb das Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden musste.“

Mit der Aufhebungsentscheidung des Kassationshofs wurde anerkannt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat, und entschieden, dass die Forderungen des Chefkochs auf Abfindungs- und Kündigungsentschädigung abzuweisen sind.