Grundsatzurteil des Verfassungsgerichts: Vom Verein nicht gezahlte Steuern können nicht vom Sportler eingefordert werden
Das Verfassungsgericht hat eine seit langem zwischen Vereinen und Sportlern umstrittene Steuerregelung für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben.
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Das Verfassungsgericht (AYM) hat eine gesetzliche Bestimmung aufgehoben, die dazu führte, dass Einkommensteuern, die Sportvereine von den Gehältern der Sportler einbehielten, aber nicht an das Finanzamt abführten, letztlich erneut von den Sportlern eingefordert wurden. Das höchste Gericht entschied, dass dies einen „unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht“ der Sportler darstelle und den Einzelnen eine übermäßige Last auferlege.
Das Verfassungsgericht hat eine äußerst kritische Steuerregelung, die im türkischen Sport seit langem zu schwerwiegenden Rechtsverlusten und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Vereinen und Sportlern führte, für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Die im Amtsblatt veröffentlichte Entscheidung kam infolge eines Einspruchs des 1. Steuergerichts von Antalya beim Verfassungsgericht zustande.
KEINE ANRECHNUNG MÖGLICH, UNGLEICHHEIT ENTSTANDEN
Der Gegenstand des Einspruchs basierte auf einer Regelung im vorläufigen Artikel 72 des Einkommensteuergesetzes Nr. 193. Dieser Regelung zufolge konnte ein Sportler, wenn sein Verein zwar den Steuerabzug (Quellensteuer) vom Gehalt vornahm, diesen Betrag jedoch nicht an das Finanzamt zahlte, diesen Abzug bei der Abgabe seiner jährlichen Einkommensteuererklärung am Jahresende nicht von seiner Steuerschuld abziehen (anrechnen).
Das 1. Steuergericht von Antalya trug den Fall an die höchste Instanz mit der Begründung vor, dass der Sportler für den Fehler und die Nachlässigkeit des Vereins bestraft werde und dies eine erhebliche Ungleichheit zwischen Sportlern schaffe, die bei verschiedenen Vereinen unter Vertrag stehen.
BEGRÜNDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS: „DIE BEFUGNIS ZUR ZWANGSWEISEN STEUEREINTREIBUNG LIEGT BEIM STAAT“
Das Verfassungsgericht gab dem Antrag statt und zeichnete bei der Aufhebung der Regelung einen äußerst klaren rechtlichen Rahmen zum Schutz der Sportler. In der Begründung des höchsten Gerichts stachen folgende wichtige Feststellungen hervor:
Für die Zahlung der Steuern, die bereits an der Quelle von den Gehältern einbehalten wurden, sind die Vereine als „Steuerschuldner“ direkt verantwortlich. Ab dem Moment des Abzugs hat der Sportler keinerlei Verfügungsbefugnis oder Kontrolle mehr über dieses Geld.
Für Steuern, die der Verein nicht an den Staat abführt, verfügt der Staat bereits über einen starken rechtlichen Mechanismus. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen ist der Staat befugt, diese Steuerschuld zwangsweise von den Vereinen einzutreiben.
Es widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und stellt eine übermäßige Belastung für den Einzelnen dar, wenn eine Steuerschuld, die in der Verantwortung des Vereins liegt und die der Staat zwangsweise vom Verein einziehen kann, mit der Begründung, sie sei nicht einziehbar, erneut vom steuerpflichtigen Sportler gefordert wird.
Mit diesem Grundsatzurteil kann die Rechnung nicht mehr den Sportlern präsentiert werden, selbst wenn Vereine ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und Steuern hinterziehen oder verzögern. Sportler müssen nicht mehr die Strafe für die von ihren Gehältern einbehaltenen Anteile tragen, indem sie ein zweites Mal Steuern zahlen.