Grundsatzurteil für Vertragslehrkräfte in einem von Eğitim-Bir-Sen angestrengten Verfahren
In einem Gerichtsverfahren, das die Gewerkschaft Eğitim-Bir-Sen für ein Mitglied im Vertragsstatus mit Zertifikat als Fachlehrkraft angestrengt hatte, entschied das Gericht zugunsten des Mitglieds. Zuvor hatte die Verwaltung den Antrag auf Zahlung einer Zulage für Fachlehrkräfte mit der Begründung abgelehnt, die Person sei nicht „festangestellt“.
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Das Verwaltungsgericht Ağrı stellte fest, dass für die Inanspruchnahme der Zulagenrechte, die mit den Titeln Fachlehrkraft und Oberlehrkraft verbunden sind, in der Gesetzgebung keine separate Anforderung an eine Planstelle vorgesehen ist.
Das Gericht entschied, dass die für den Titel vorgesehene Bildungs- und Unterrichtszulage ab dem Monatsersten nach dem Ausstellungsdatum des Zertifikats der Fachlehrkraft an das Mitglied ausgezahlt werden muss. In seiner Urteilsbegründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass gemäß Artikel 4, Absätze A und B des Beamtengesetzes Nr. 657 Personen, die in Lehrerstellen und -positionen tätig sind, als Lehrer definiert werden. Zudem sei der Lehrerberuf in die drei Karrierestufen Lehrer, Fachlehrkraft und Oberlehrkraft unterteilt, und die mit dem Lehrertitel verbundenen Rechte könnten ab dem Datum der Ernennung in Anspruch genommen werden. Es gebe in der Gesetzgebung keine separaten Planstellen für Fachlehrkräfte und Oberlehrkräfte. Das Gericht erinnerte an die am 21. Dezember 2024 in Kraft getretene Verordnung über das Lehrertum und die Karrierepfade im Lehrerberuf, deren 10. Artikel mit dem Titel „Karrierepfade im Lehrerberuf“ besagt: „Denjenigen, denen der Titel Fachlehrkraft oder Oberlehrkraft verliehen wurde, wird ab dem Monatsersten nach dem Ausstellungsdatum des Zertifikats die für diese Titel vorgesehene Bildungs- und Unterrichtszulage gezahlt.“
Das Gericht urteilte, dass das Mitglied ab dem 29. Dezember 2024, dem Datum des Erhalts des Zertifikats als Fachlehrkraft, die mit diesem Titel verbundenen Rechte in Anspruch nehmen darf und ihm die für diese Titel vorgesehene Bildungs- und Unterrichtszulage ab dem Monatsersten nach dem Ausstellungsdatum des Zertifikats ausgezahlt werden muss.